Verlust des Wahlrechts gemäß § 45 Strafgesetzbuch (StGB) in Thüringen
Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert gemäß § 45 Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Gemäß § 45 Abs. 2 StGB kann das Gericht dem Verurteilten für die Dauer > mehr...