Das Thüringer Jagdgesetz enthält in seiner derzeitigen Fassung sachlich unbegründete und nicht praktikable Regelungen. Tatsächlich haben in einem umfangreichen Anhörungsverfahren vor der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Jagdgesetzes in der sechsten Legislaturperiode zahlreiche Fachverbände fundierte Einwände gegen solche Regelungen vorgebracht, die aber weitgehend unberücksichtigt blieben. So erschwert das Jagdgesetz in der Praxis nicht nur den Artenschutz, sondern einige seiner Regelungen führen tendenziell auch zu vermehrtem Tierleid. So enthält das Gesetz beispielsweise ein allgemeines Verbot bleihaltiger Schrotmunition zur Jagdausübung und ein Verbot von Schlagfallen zur Raubwildbejagung.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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