Auch in gesellschaftlichen Ausnahmesituationen gelten die Grundrechte. Die Rechte der Bürger stehen keineswegs unter Maßgabe der Maxime „Not kennt kein Gebot“ zur Disposition. Gerade in Ausnahmelagen ist verfassungsrechtlich gefordert, dass Freiheitseinschränkungen (und nicht etwa ihre „Lockerung“) sorgfältig begründet werden müssen.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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