Es gilt, die gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen im Freistaat Thüringen bestmöglich bei der Überwindung der wirtschaftlichen Schäden im Zuge der Corona-Pandemie zu unterstützen. Daher ist es sinnvoll, ihnen eine mittelbare Liquiditätshilfe in Form von zinsloser Stundung fälliger Gewerbesteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungsforderungen durch die Gemeinden und Städte nach § 222 der Abgabenordnung zu gewähren. Der Steuertatbestand ist im dann jeweiligen Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gewerbesteuergesetzes unvereinbar, da die wirtschaftlichen Einbußen der gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen auf eine sachliche Unbilligkeit abzustellen sind. Sofern Gemeinden und Städte eine zeitlich befristete Stundung von Gewerbesteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungsforderungen verfügen, sind vom Freistaat Thüringen und dem Bund eine auf die Steuerstundung entfallende Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen auszusetzen.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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