Die als Landesrecht fortgeltende „Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten“ vom 8. August 1990 (GBI. 1 Nr. 53 S. 1068) regelt Aufbau, Aufgaben und Befugnisse des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) in einem heute unzureichenden Maße. Novellierungsbedarf besteht aufgrund vielfältiger rechtlicher und tatsächlicher Änderungen, die sich seit 1990 im Gesundheitswesen vollzogen haben. So gab es zahlreiche europa-, bundes- und landesrechtliche Neuerungen, die Auswirkungen auf den ÖGD haben (z.B. das Infektionsschutzgesetz, die Trinkwasserverordnung, die EU-Badegewässerrichtlinie, das Masernschutzgesetz, das Präventionsgesetz,
das Prostituiertenschutzgesetz u.v.m.). Ferner machen die Entwicklung der ambulanten und klinischen Strukturen im Land sowie der Wandel des Aufgabenumfangs der Thüringer Gesundheitsämter sowie die fachlichen Anforderungen an den öffentlichen Gesundheitsdienst eine Neuregelung erforderlich.