Artikel 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen regelt in Absatz 1, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Darüber hinaus heißt es in Absatz 2 weiter „Frauen und Männer sind gleichberechtigt.“ Demnach ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau bereits Gebot für alles staatliche Handeln, das darüber hinaus zusammen mit den Gebietskörperschaften und anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung durch Artikel 2 Absatz 2 verpflichtet ist, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und zu sichern. Vor diesem Hintergrund ist die Vorhaltung einer Gleichstellungsbeauftragten nicht erforderlich.
Seit der Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes im Jahr 2013 konnten durch die Gleichstellungsbeauftragte beim Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie nur sehr wenige Defizite festgestellt oder einer Lösung zugeführt werden. Ein Tätigkeitsbericht der Beauftragten wurde seither nicht vorgelegt. Das Amt der Gleichstellungsbeauftragten Verursacht jährlich erhebliche Personal- und Sachkosten, die gerade auch angesichts der defizitären Haushaltslage eingespart werden können.

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