Das in der letzten Plenarsitzung von den regierungstragenden Fraktionen einschließlich der CDU verabschiedete Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen für den Thüringer Landtag im Jahre 2021 sowie zur Änderung weiterer wahlrechtlicher Vorschriften könnte teilweise verfassungswidrig sein. Konkret ist § 2 Absatz 1 des Gesetzes betroffen, denn die dort geregelte Absenkung der Anzahl an notwendigen Unterstützungsunterschriften für Kleinstparteien geht nicht weit genug. Dies hat der Verfassungsgerichtshof Berlin in einem Beschluss vom 17. März 2021 (Aktenzeichen VerfGH 4/21) anhand einer ähnlichen Regelung des Berliner Gesetzgebers festgestellt. Dort stand das Landeswahlgesetz auf dem Prüfstand, worin die Quoren für die Unterstützungsunterschriften wegen der Corona-Problematik für die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus am 26. September 2021 in ähnlich gelagerter Situation herabgesenkt wurden.
Robert Sesselmann, justizpolitischer Sprecher der AfD im Thüringer Landtag, erklärt hierzu:
„Kandidaten von weder im Landtag noch im Bundestag vertretenen Parteien benötigen zur Teilnahme an einer Wahl sowohl für Wahlkreisvorschläge als auch für Landeslisten sogenannte Unterstützungsunterschriften. Da die Corona-Einschränkungen keine uneingeschränkte Unterschriftensammlung ermöglichen – zumal in der kurzen Frist einer vorgezogenen Neuwahl – wurde die Zahl der notwendigen Unterschriften jüngst mit Beschlussfassung des Neuwahlgesetzes im Landtag abgesenkt. Bereits bei den zum Gesetz geführten Anhörungen hatten aber zahlreiche Klein- und Kleinstparteien erhebliche Bedenken geäußert und die beabsichtigte Absenkung als nicht ausreichend bezeichnet.
Es war bekannt, dass in Kürze eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Berlin ansteht. Dennoch hat der Innenausschuss im Eilverfahren – ohne Berücksichtigung der zu erwartenden Rechtsprechung und gegen die Stimmen der AfD – eine Beschlussempfehlung an das Parlament gereicht. Durch diese schlampige Arbeit werden die kleineren Parteien ein Organstreitverfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof anstrengen, sofern der Gesetzgeber nicht vorher handelt und die rechtsverletzende Vorschrift abändert.“