Stolze 13.653 Euro Strafe sollte der Erfurter Besitzer einer Lounge-Bar für eine „unerlaubte Tanzlustbarkeit“ an die Stadt bezahlen, die so niemals stattgefunden hat. Denn der Gastwirt hatte für seinen Lounge-Abend das Lokal im Vorfeld so umgebaut, dass die Tanzfläche für die Gäste gar nicht zugänglich war. Diese mussten sich zudem vorab für die Veranstaltung anmelden. Gemäß Verordnung verstieß er somit gegen keine Vorschrift – was die Polizei bei einer offiziellen Kontrolle auch bestätigte. Die böse Überraschung folgte später: Zwei verdeckte Ermittler kamen offenbar zu einer anderen Einschätzung und erwirkten den oben bereits erwähnten Bußgeldbescheid. Diese Willkür wollte sich der Gastronom nicht bieten lassen und zog vor Gericht. Mit Erfolg, wie „BILD Thüringen“ berichtet!
Denn Teile der damaligen Thüringer Corona-Verordnungen waren verfassungswidrig, wie das von der AfD-Fraktion erwirkte Urteil vom 1. März diesen Jahres feststellte. Darauf berief sich nun auch der zuständige Amtsrichter. Die Staatanwaltschaft schloss sich der Einschätzung des Gerichts an. Für den Gastwirt bedeutet das einen eindeutigen Freispruch: Der Bußgeldbescheid ist nichtig. Die AfD-Fraktion freut sich mit ihm über diesen Sieg über die behördliche Willkür – denn unsere vom Lockdown schwer angeschlagenen Gastronomiebetriebe brauchen gerade jetzt einen Hoffnungsschimmer. Wir werden uns auch weiterhin so vehement für die Interessen der kleinen und mittelständischen Unternehmer einsetzen.