Elftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – Steigerung der Attraktivität des freiwilligen Feuerwehrdienstes und Schaffung eines Härtefallfonds für Straßenausbaubeiträge

Diana Zorr2021-09-02T12:39:28+02:0014. April 2021|

Derzeit haben Angehörige von Einsatzabteilungen Freiwilliger Feuerwehren in Thüringen, mit Ausnahme derer, die besondere Funktionen
begleiten, aufgrund der Regelungen der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) grundsätzlich keinen Anspruch
auf Entschädigung für ihr durch das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) begründetes Ehrenamt. Aufgrund zurückgegangener Personalstärke in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren in Thüringen wird durch eine Änderung des § 15 Abs. 1 Nr.
5. Buchst. a ThürKAG die Möglichkeit geschaffen, dass durch Mitgliedschaft in einer Einsatzabteilung von Freiwilligen Feuerwehren ein besonderer Erlass- bzw. Teilerlassgrund für Kommunalabgaben besteht. Damit kann das Ehrenamt als Angehöriger der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr mittelbar gefördert werden, was zu einer Attraktivität dieses Ehrenamtes beizutragen vermag.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache

Redebeiträge

Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes (Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens der Abgeordnetenbezüge gemäß § 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes – ThürAbgGAuljsG 2022)

Artikel 1 regelt, dass die aufgrund § 26 ThürAbgG jährlich erfolgende „automatische" Erhöhung der Abgeordnetenbezüge im Jahr 2022 unterbleibt. Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Lage > mehr...

27. April 2022|

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14. April 2021|
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