Mit der Regelung des Artikels 54 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen über die jährliche Anpassung der Abgeordnetenentschädigung
wurde ein Automatismus geschaffen, infolgedessen das Parlament der Pflicht enthoben wird, über Erhöhungen der Entschädigung vor der Öffentlichkeit Rechenschaft abzulegen. Tatsächlich müssen sich demokratisch gewählte Abgeordnete als Vertreter des Volkes in besonderem Maße für ihre Entscheidungen vor der Öffentlichkeit rechtfertigen. Dies gilt gerade und besonders, wenn es um ihre Bezüge und ihr Einkommen aus der Abgeordnetentätigkeit geht. Öffentlichkeit als Verfassungsprinzip sichert die Einbindung der Bürger in die politische Entscheidungsfindung. Angesichts des Öffentlichkeitsgebots ist es nicht vertretbar, dass Abgeordnete ohne öffentliche Debatte vor dem Forum der Bürger und Steuerzahler automatisch eine jährliche Anpassung ihrer Bezüge erhalten, bei
der es sich bisher stets um Erhöhungen handelte. Artikel 54 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen ist daher ersatzlos zu streichen.
Mit der Streichung erfordert jede zukünftige Anpassung von Grund- und Aufwandsentschädigung den Beschluss des Plenums und eine damit
verbundene öffentliche Debatte. Die Streichung des Artikels 54 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen führt zu einer regelmäßigen
Rechtfertigung des Parlaments und der Auseinandersetzung mit der von den Abgeordneten geleisteten politischen Arbeit.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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