Die Streichung des bisherigen Artikels 54 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen hat zur Folge, dass über die Entschädigungen der
Abgeordneten jährlich in Gesetzesform zu entscheiden ist. Dies führt zu einer regelmäßigen Rechtfertigung des Parlaments und der Auseinandersetzung mit der von den Abgeordneten geleisteten politischen Arbeit.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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