In der öffentlichen Anhörung zum geplanten Windpark bei Beinerstadt am 3. März 2022 in der Sitzung des Petitionsausschusses des Thüringer
Landtags wurde seitens des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft geäußert, dass das im Regionalplanentwurf vom Jahr 2018 nicht
mehr gelistete Windvorranggebiet bei Beinerstadt nach Überarbeitung des Entwurfs wieder vorgesehen sein könnte. Rechtskräftig ist aktuell der Regionalplan aus dem Jahr 2012.

Ich frage die Landesregierung:
1. Welche genauen Gründe lagen vor, dass das Windvorranggebiet bei Beinerstadt im Entwurf des Regionalplans aus dem Jahr 2018 nicht mehr vorgesehen war, wie unterscheiden sie sich von den entsprechenden Parametern des rechtskräftigen Regionalplans aus dem Jahr 2012 und welche Gründe liegen seit wann vor oder müssten theoretisch vorliegen, damit das Windvorranggebiet bei Beinerstadt nach Überarbeitung des Regionalplanentwurfs aus dem Jahr 2018
wieder vorgesehen werden könnte?
2. Aufgrund welcher Parameter wurde das Windvorranggebiet im rechtskräftigen Regionalplan vorgesehen?
3. Welche Rolle spielt der Parameter Windhöffigkeit für diese Fragen und was hat sich an diesem Parameter in den Jahren seit 2012 geändert? Wann fanden seit dem Jahr 2012 entsprechende Messungen durch wen statt?
4. Welche maximalen und minimalen Windgeschwindigkeiten liegen im genannten Windvorranggebiet nach Kenntnis der Landesregierung vor und ab welchen Geschwindigkeiten wäre der Windpark wirtschaftlich?
5. Wenn der Parameter Windhöffigkeit keine Veränderung in den Jahren seit dem Jahr 2012 respektive 2018 erfahren hat, welche anderen Parameter sprechen/sprächen für eine Wiederausweisung als Windvorranggebiet?
6. Welche Rolle spielt die Änderung des Thüringer Waldgesetzes für die Überarbeitung des Regionalplanentwurfs Südwestthüringen und
für die anderen Thüringer Regionalplanregionen? 7. Welche Rolle spielen die Pläne der Bundesregierung und der Landesregierung für den Regionalplan Südwestthüringen und die anderen Regionalplanregionen, das Ausbauziel für Windkraft in Thüringen auf zwei Prozent der Landesfläche zu erhöhen und wie werden sich die Pläne konkret auswirken?
8. Welche Bedingungen müssen vorliegen, damit das Landesverwaltungsamt als zuständige Raumordnungsbehörde eine (befristete) Untersagung eines Genehmigungsverfahrens für geplante Windkraftanlagen beziehungsweise eine (befristete) Untersagung zur Sicherung eines in Überarbeitung befindlichen Regionalplans aussprechen kann und wann ist dies seit dem Jahr 2000 in Thüringen geschehen?
9. Wann liegt der überarbeitete Regionalplan Südwestthüringen nach Kenntnis der Landesregierung vor?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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