Mit dem Gesetzentwurf werden seit langem geführte Debatten auf Bundes- und Landesebene zur Bauvorlageberechtigung aufgegriffen. Zur finanziellen Entlastung von insbesondere privaten Bauherren sowie zur Stärkung des Handwerks wird unter anderem eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeister aufgenommen. Die für diesen Personenkreis eingeführte Verpflichtung, sich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortzubilden, richtet sich an die bauvorlageberechtigte Person und unterliegt nicht der Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde. Dies soll auch für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 62 ThürBO gelten, für das in Thüringen auch eine Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ThürBO besteht. Für die Haftung der
bauvorlageberechtigten Personen und die Verjährung von Mängelbeseitigungsansprüchen gelten die zivilrechtlichen Regelungen.
Mit der Gesetzesänderung werden im Übrigen die langjährigen positiven Erfahrungen mit entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern aufgegriffen.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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