Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist angesichts der überwiegenden Aufhebung von weniger weitgehenden Grundrechtseingriffen wie Masken- oder Testpflichten ein letztlich aus der Zeit gefallenes Überbleibsel der Corona-Eindämmungspolitik. Sie ist bereits vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich kaum begründbar. Zudem sorgt sie dafür, dass die ohnehin überlasteten Gesundheitsämter des Freistaats in erheblichem Umfang repressiv gegen (ungeimpftes) Personal der betroffenen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen vorgehen müssen. Das ist in besonderem Maße ungerecht, weil es der überobligatorische Einsatz
gerade auch dieser Bevölkerungsgruppe war, der in den beiden zurückliegenden Jahren die Gesundheitsversorgung hierzulande gesichert hat.
Schließlich müssen Tätigkeits- oder Betretungsverbote nach § 20a Infektionsschutzgesetz in Thüringen aber auch deshalb verhindert werden, weil anderenfalls Kapazitätsengpässe im System der Gesundheitsversorgung zu befürchten sind.
Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Landespolitik, sämtliche Wege und Mittel auszuschöpfen, um Tätigkeits- oder Betretungsverbote nach
§ 20a des lnfektionsschutzgesetzes zu verhindern.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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