Bei der Erstattung von Nutzungsentgelten und Betriebskosten nach § 15 Abs. 6 ThürSportFG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürSportSpAnINVO hat die Fraktion der AfD zur Kenntnis genommen, dass einzelne Landkreise und kreisfreie Städte in Thüringen öffentlich zugängliche Kegelbahnen nicht als Sportanlage im Sinne des § 5 Abs. 1 ThürSportFG anerkennen und daher eine Erstattung von Nutzungsentgelten und Betriebskosten aufgrund des Umfangs der unentgeltlichen Nutzung nach § 3 ThürSportAnINVO ausschließen wollen. In der Antwort in Drucksache 6/3731 vom 10. April 2017 auf die Kleine Anfrage 1965
vom 27. Februar 2017 hat die Landesregierung Kegelbahnen aber als förderfähig im Sinne der Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen angesehen, sodass hier Klärungsbedarf besteht.
Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Begriff der öffentlichen Sport- und Spielanlagen nach § 5 Abs. 1 ThürSportFG werden öffentlich zugängliche Kegelbahnen von eingetragenen Sportvereinen in Thüringen von der Landesregierung subsumiert?
2. Sind außer dem Vereinssport ansonsten auch öffentlich zugängliche Kegelbahnen von anerkannten Sportvereinen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 ThürSportFG Sportanlagen mit der Rechtsfolge des § 15 Abs. 6 ThürSportFG in Verbindung mit §§ 3 und 6 Abs. 1 ThürSportSpAnINVO? Falls die Frage mit Nein beantwortet wird, aus welchen Rechtsgründen nicht?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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