In zahlreichen Gemeinde- und Stadträten aber auch Kreistagen in Thüringen sind aufgrund des Wahlergebnisses beziehungsweise des Austritts aus Fraktionen fraktionslose Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder vertreten. Diesen kommt aufgrund des Wortlauts in § 35 Abs. 4 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung kein eigenes Recht zur Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung von Gemeinde-, Stadtrats- oder Kreistagssitzungen zu. Einzelne Gemeinden, Städte und Landkreise in Thüringen haben diesem Umstand nach meiner Kenntnis Rechnung getragen und in ihren Geschäftsordnungen faktionslosen Gemeinde-, Stadtrats- und Kreistagsmitgliedern aufgrund Legitimation durch den Wähler analog der Rechtslage in Bayern ein eigenes Antragsrecht zukommen lassen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Kann fraktionslosen Gemeinde-, Stadtrats- und Kreistagsmitgliedern in Thüringen durch Regelung in der Geschäftsordnung ein eigenes Recht zur Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung von Sitzungen der Gemeinde- und Stadträte beziehungsweise Kreistage gewährt werden?
2. Falls eine Regelung nach Frage 1 in der Geschäftsordnung zulässig
wäre, ist der Bürgermeister beziehungsweise Landrat aus Sicht der Landesregierung hieran gebunden?
3. Falls die Fragen 1 und 2 mit Nein beantwortet werden, sind fraktionslose Gemeinde-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder bei der Ausübung
ihres Wählerauftrags durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht unzulässig gehindert und wie begründet die Landesregierung ihre Rechtsauffassung hierzu?