Wie der Fraktion bekannt ist, hat der Kreistag des Landkreises Schmalkalden-Meiningen als Schulträger der staatlichen Schulen in seinem Landkreisgebiet kürzlich ein mit einer Evaluationsphase auf drei Jahre befristetes „Schulnetzkonzept“ mit Wirkung vom 1. Januar 2022 beschlossen. Hierbei handelt es sich wohl um einen Schulnetzplan nach § 41 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG), der in der Regel alle fünf Jahre aufgestellt und fortgeschrieben wird.

Ich frage die Landesregierung:
1. Über welche Schulnetzpläne mit welcher Geltungsdauer hat der Landkreis Schmalkladen-Meiningen bislang verfügt (bitte chronologische Aufstellung)?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage ist der Landkreis Schmalkalden-Meiningen befugt, seinen auf drei Jahre befristeten Schulnetzplan mit einer „Evaluationsphase“ zu versehen?
3. Steht die Ausbringung von „Evaluationsphasen“ bei Schulnetzplänen im Ermessen des Schulträgers oder unterfällt dies nach § 41 c ThürSchulG dem vorherigen Genehmigungsvorbehalt des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport?
4. Hat der Landkreis-Schmalkalden Meiningen einen Antrag nach § 41 c Abs. 1 ThürSchulG innerhalb der hierfür in § 41 c Abs. 2 ThürSchulG
geregelten Frist beim zuständigen Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und wenn ja, wann gestellt?
5. Wurde dem „Schulnetzkonzept“ des Landkreises Schmalkalden-Meiningen vom zuständigen Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend
und Sport wann und mit welchen Auflagen nach § 41 Abs. 4 ThürSchulG zugestimmt?
6. Falls eine Zustimmung nach Frage 5 noch nicht erfolgt ist: Wann ist mit einer Zustimmung unter welchen Auflagen zu rechnen?

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