Für die in Thüringen gelegenen Streckenabschnitte 8.1 und 8.2 der Neu- und Ausbaustrecke des VDE 8 mit zahlreichen Eisenbahntunneln wurden zahlreiche einsatztaktische Züge der Feuerwehren als TBE mit spezieller Ausrüstung und Ausbildung für Menschenrettung und Brandbekämpfung in unterirdischen Verkehrsanlagen gebildet. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den meisten, TBE in Thüringen bildenden Feuerwehren um freiwillige Feuerwehren handelt. Auch für die TBE bildenden Feuerwehren in Thüringen gilt hinsichtlich der Einsatzgrundzeit die Regelvorschrift des § 3 Abs. 4 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO).

Wir fragen die Thüringer Landesregierung:
1. Welche Feuerwehren in Thüringen entlang der in Thüringen gelegenen Streckenabschnitte 8.1 und 8.2 der Neu- und Ausbaustrecke des VDE 8 sind als einsatztaktische Züge der Feuerwehren TBE mit spezieller Ausrüstung und Ausbildung für Menschenrettung und Brandbekämpfung in unterirdischen Verkehrsanlagen (bitte einzeln geordnet nach Landkreisen und kreisfreien Städten ausweisen)?
2. Welche Feuerwehren nach Frage 1 sind Berufsfeuerwehren nach § 10 Abs. 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) oder Werkfeuerwehren nach § 17 ThürBKG (bitte einzeln geordnet nach Berufs- und Werkfeuerwehr ausweisen)?
3. Auf welcher Rechtsgrundlage ist für Thüringen die Einsatzstärke einsatztaktische Züge der Feuerwehren als TBE mit spezieller Ausrüstung und Ausbildung für Menschenrettung und Brandbekämpfung in unterirdischen Verkehrsanlagen geregelt?
4. Welche der Feuerwehren nach Frage 1 können ganztägig und in welchem Umfang mit ausreichend qualifizierten Feuerwehrangehörigen die in § 3 Abs. 4 ThürFwOrgVO normierte Einsatzgrundzeit sicherstellen?
5. Falls Feuerwehren nach Frage 1 mit ausreichend qualifizierten Feuerwehrangehörigen die in § 3 Abs. 4 ThürFwOrgVO normierte Einsatzgrundzeit nicht selbst sicherstellen können, warum nicht und wie erfolgt in diesem Fall eine Gewährleistung der Einsatzgrundzeit nach § 3 Abs.4 ThürFwOrgVO? 6. Sind für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige von Freiwilligen Feuerwehren, die einsatztaktische Züge als TBE mit spezieller Ausrüstung und Ausbildung für Menschenrettung und Brandbekämpfung in unterirdischen Verkehrsanlagen bilden, spezielle örtliche Arbeitsplatzbindungen am Standort ihrer Freiwilligen Feuerwehr wie sichergestellt?
7. Falls Frage 6 mit Nein beantwortet wird, warum nicht?
8. Wie kann nach Auffassung der Landesregierung die in § 3 Abs. 4 ThürFwOrgVO normierte Einsatzgrundzeit mit ausreichend qualifizierten Feuerwehrangehörigen bei Freiwilligen Feuerwehren, die einsatztaktische Züge als TBE mit spezieller Ausrüstung und Ausbildung für Menschenrettung und Brandbekämpfung in unterirdischen Verkehrsanlagen bilden, dauerhaft sichergestellt werden?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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