Nach § 116 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sollen die Aufsichtsbehörden, so auch das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten, fördern und unterstützen, ihre Rechte fördern und sie in ihrer Entschlusskraft und Selbstverwaltung stärken. Der Wortlaut des § 116 ThürKO stellt dabei nicht auf die in § 22 Abs. 1 Satz 1 ThürKO benannten Gemeindeorgane ab. Der Umfang der präventiven Aufsicht nach § 116 ThürKO setzt eine Kenntnis der Rechtsaufsichtsbehörde über besondere, atypische Umstände voraus, die ihr auch hauptsächlich nur von Mitgliedern der in § 22 Abs. 1 ThürKO benannten Gemeindeorgane vermittelt werden können. Fraktionen als Teil des Gemeindeorgans Gemeinderat muss daher auch ein „Anrufungsrecht“ an die zuständige Rechtsaufsichtbehörde zukommen. Im Landkreis Schmalkalden-Meiningen wird dies offensichtlich anders gehandhabt. Wie der Fraktion bekannt ist, wurde eine Stadtratsfraktion des Stadtrats der Stadt Schmalkalden vom Landratsamt Schmalkalden-Meiningen als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde im Zuge einer Anfrage mit Schreiben vom
22. Juni 2022 darauf hingewiesen, „dass im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Kommunalaufsicht Adressat grund-sätzlich nur eine öffentlichrechtliche Körperschaft ist, nicht eine Fraktion und auch nicht einzelne Gemeinderatsmitglieder. Die Kommunalaufsicht ist weder ein Rechtsamt für die kreisangehörigen Gemeinden noch Rechtsberater oder gar Rechtsvertreter für Bürgerinnen und Bürger oder Organe der Gemeinden.“ Die Stadtratsfraktion wurde zudem auf den Rechtsweg über das Verwaltungsgericht verwiesen.
Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist aufgrund des § 118 Abs. 3 ThürKO oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Anfragen von Fraktionen sowie einzelnen Gemeinderatsbeziehungsweise Stadtratsmitgliedern aus Gemeinde- und Stadträten kreisangehöriger Gemeinden und Städte lagen den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden in den Jahren 2014 bis 2021 vor (bitte getrennt nach Jahren und einzeln für jede Rechtsaufsichtsbehörde aufführen)?
2. Welche dieser Anfragen wurden aus welchem Rechtsgrund nicht beantwortet (bitte getrennt nach Jahren und einzeln für jede Rechtsaufsichtsbehörde aufführen)?

3. Haben Fraktionen in Gemeinderäten, Stadträten, Kreistagen und Gemeinschaftsversammlungen oder einzelne Gemeinderats-, Stadtratsund Kreistagsmitglieder in Thüringen unter welchen Voraussetzungen das Recht, sich in kommunalen Angelegenheiten an die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 116 ThürKO in Unterstützung ihrer Aufsichtsbefugnisse nach § 117 Abs. 1 ThürKO zu wenden?
4. Falls Frage 3 mit Nein beantwortet wird, aus welchem Rechtsgrund nicht?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache

Redebeiträge