Wie in der Kreistagssitzung des Landkreises Eichsfeld am 29. Juni 2022 bekannt wurde, ist die Amtsleiterstelle der Kommunalaufsicht als untere
Rechtsaufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden, Städte, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Landkreis Eichsfeld seit frühem Beginn des Jahres 2022 mit der Tochter des Landrats besetzt. Ein Amtsleiter von unteren Rechtsaufsichtsbehörden ist Beamter des Freistaats Thüringen, wobei wohl auch von diesem die Stelle besetzt wird. Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter aller Beamten des Landkreises ist aber nach § 107 Abs. 2 Satz 2 und § 29 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes der Landrat als Organ des Landkreises nach § 101 Abs. 1 Satz 2 ThürKO in Verbindung mit § 107 Abs. 2 Satz 2 ThürKO. Während für Rechnungsprüfungsämter der Gemeinden, Städte und Landkreise in Thüringen eine gesetzlich normierte Inkompalitätsregelung nach § 81 Abs. 6 in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ThürKO gilt, ist Gleiches für Amtsleiter unterer Rechtsaufsichtsbehörden nach § 111 ThürKO nicht geregelt. Es liegt doch auf der Hand, dass Landräte ihre Familienangehörigen bei ihnen dann insoweit übertragenen Staatsaufgaben beeinflussen können. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist aufgrund § 118 Abs. 2 und 3 ThürKO hier oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Person wurde mit Stand vom 1. Juni 2022 Inhaber der Stelle des Amtsleiters der Kommunalaufsicht im Landkreis Eichsfeld als Nachfolger des bisherigen Amtsleiters und von wem wurde die Stelle wann in welcher Besoldungsgruppe besetzt?
2. Wie wurde die in Frage 1 benannte Stelle wann und durch wen in welcher Besoldungs-/Vergütungsgruppe auf welcher Rechtsgrundlage besetzt?
3. Gab es für die Besetzung der Stelle nach Frage 1 ein nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland normiertes Auswahlverfahren und wenn ja, wo hat dieses wann und mit wie vielen Bewerbern stattgefunden?

4. Welche Regelungen hat die Landesregierung seit wann erlassen, um bei Amtsleitern von Kommunalaufsichten der Landkreise in Thüringen
gegebenenfalls bestehenden Inkompatibilitätsfällen vorzubeugen?
5. Falls Frage 4 mit „keine“ beantwortet wird, warum nicht?
6. Wie will die Landesregierung eine Einflussnahme von politischen Organen eines Landkreises als untere Rechtsaufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden, Städte, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände ausschließen?

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