Der Maßregelvollzug für die Betreuung psychisch kranker oder suchtkranker Straftäter ist in Thüringen im Jahr 2002 privatisiert worden. Im Jahr 2019 hat das Land die Rückführung des Maßregelvollzugs in staatliche Obhut beschlossen.

Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Vor- und Nachteile sieht die Landesregierung jeweils in der bisherigen Praxis, den Maßregelvollzug von Privaten ausüben zu lassen und in der angestrebten Praxis, den Maßregelvollzug durch staatliche Stellen ausüben zu lassen?
2. Wie hoch waren die Kosten des Maßregelvollzugs vor der Privatisierung im Jahr 2002, nach der Privatisierung und wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten nach der Wiederverstaatlichung?
3. Wie gestaltete sich der Wiederverstaatlichungsprozess seit dem Jahr 2019,wie schätzt die Landesregierung den weiteren Fortgang dieses Prozesses ein und welche Rollen spielen dabei externe Experten und Berater?
4. Welche Kosten fielen für den Privatisierungsprozess im Jahr 2002 an (bitte die Kosten für externe Experten- oder Beratertätigkeiten gesondert ausweisen)?
5. Welche Kosten fielen für den Wiederverstaatlichungsprozess seit dem Jahr 2019 bisher an (bitte die Kosten für externe Experten- oder Beratertätigkeiten gesondert ausweisen)?
6. Welche Kosten werden voraussichtlich zukünftig noch in diesem Prozess anfallen (bitte die Kosten für externe Experten- oder Beratertätigkeiten gesondert ausweisen)?
7. Welche Auswirkungen hat die Wiederverstaatlichung auf die Patienten und die Beschäftigten des Maßregelvollzugs?
8. Warum hat die Verwaltungsbehörde „Thüringer Zentrum für Forensische Psychiatrie“ seinen Sitz in Erfurt und nicht beispielsweise in Hildburghausen oder Mühlhausen, wo sich die derzeit noch tätigen privaten Träger befinden, deren Personal in den Landesdienst überführt werden soll?

9. Welche konkreten Gründe liegen vor, dass die Neuorganisation des Maßregelvollzugs in Stadtroda erst ab dem Jahr 2032 erfolgen kann und wieso wurde hier keine Lösung gefunden, um die Vertragslaufzeit zu verkürzen?
10.Wird die Landesregierung im Zuge der Wiederverstaatlichung des Maßregelvollzugs auch eine Novellierung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes anstreben und wenn ja, welche Anpassungen sollen vorgenommen werden?
11. Strebt die Landesregierung zukünftig an, die Möglichkeit des direkten Beschwerdewegs zum Oberlandesgericht gegen Entscheidungen des Landgerichts bei Zwangsmedikationen einzuführen?

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