Im Zusammenhang mit der Neubesetzung der Amtsleiterstelle des Jugendamts der Stadt Erfurt wurde der Fraktion der AfD im Thüringer Landtag gegenüber im vertraulichen Gespräch von Mitarbeitern der Verdacht der „Besetzung nach Parteibuch“ geäußert. Der neue Amtsinhaber soll zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung weder über die erforderliche praktische Führungserfahrung noch über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse verfügt haben, wohl aber derselben politischen Partei wie der Oberbürgermeister angehören. Die ihm seitens der Mitarbeiter vorgeworfene mangelnde Eignung und Verwaltungserfahrung soll sich nun vor allem am Umgang mit dem Personal verdeutlichen. So sei die Ausweitung der Bürgersprechstunden vom neuen Amtsleiter per Arbeitsanweisung geregelt worden, obwohl dies zu massiven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Amt führe. Eine Anhörung des Personalrats sei nicht erfolgt. Entsprechende Regelungen sollen bisher per Dienstvereinbarungen über den Personalrat erfolgt sein.
Die mangelnde Führungserfahrung und Verwaltungspraxis offenbare sich nach den Mitteilungen auch im direkten Umgang mit einfachen Mitarbeitern. Der Amtsleiter reagiere bei persönlicher Ansprache gegenüber einfachen Mitarbeitern unnahbar, verweigere eine Einlassung in die Sache und verweise die Betroffenen auf den Dienstweg.

Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Maßnahmen sind von einer kreisfreien Stadt beziehungsweise einem Landkreis durchzuführen, um eine vorrangige Besetzung von Stellen nach politischer Gefolgschaft statt nach Eignung und Befähigung zu verhindern?
2. Welche Mindestvoraussetzungen sind bei der Besetzung von Amtsleiterstellen eines Jugendamts hinsichtlich Qualifikationen und Erfahrung zwingend zu berücksichtigen?
3. Sind der Landesregierung Verstöße gegen diese Voraussetzungen bei der Besetzung der Amtsleiterstelle des Jugendamts der Stadt Erfurt nach Auffassung der Rechts- und Fachaufsicht bekannt geworden und wenn ja, welche?
4. Welche Maßnahmen nutzt die Rechtsaufsicht, um Stellenbesetzungen nach Eignung und Befähigung sicherzustellen und Stellenbesetzungen nach Parteibuch zu verhindern?

5. Erfolgt eine systematische Erfassung von Fällen, in denen eine Besetzung von Stellen in Kommunalverwaltungen nach Eignung und Befähigung bezweifelt wird?
6. Welche Möglichkeiten, einen entsprechenden Verdacht gegebenenfalls auch anonym (Whistleblower) zu melden, bestehen?
7. Welche Beschwerdemöglichkeiten existieren für betroffene Mitarbeiterinnen im Fall einer autoritären, persönlich herabwürdigenden Personalführung und wie schätzt die Landesregierung die Effektivität dieser Beschwerdemöglichkeiten ein?
8. Konnte der Amtsleiter die eingangs beschriebenen Festlegungen zu den Öffnungszeiten per Arbeitsanweisung ohne Anhörung des Personalrats regeln oder bedarf es einer Dienstvereinbarung?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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