Durch §14a EnWG können mit einer Verordnungsermächtigung Handlungen des Netzbetreibers und Steuerungshandlungen Dritter wie Abschaltungen von Ladestationen für Elektroautos ermöglicht werden, da als steuerbare Verbrauchseinrichtungen auch Elektromobile gelten.
Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Möglichkeit nach §14a EnWG, über eine Rechtsverordnung Netzbetreiber und andere mit Steuerungshandlungen auszustatten und welche Ursachen sieht die Landesregierung in der Notwendigkeit dieser ermöglichten Steuerungshandlungen wie Abschaltung von Verbrauchseinrichtungen?
Welche Gründe sprechen aus Sicht der Landesregierung für und gegen diese Steuerungshandlungen?
2. Inwieweit hat der Ausbau der Elektromobilität aus Sicht der Landesregierung die Notwendigkeit von Steuerungshandlungen und Abschaltungen beeinflusst?
3. Inwieweit wird nach Auffassung der Landesregierung durch Abschaltung der drei aktiven Kernkraftwerke in Deutschland die Notwendigkeit von Steuerungshandlungen und Abschaltungen generell und speziell im Hinblick auf den Ausbau der Elektromobilität beeinflusst?
4. Von welcher Entscheidung bei Erlass einer Rechtsverordnung im Bundesrat durch die Landesregierung ist zum jetzigen Zeitpunkt warum auszugehen?
5. Würde die Verhinderung von Steuerungshandlungen und Abschaltungen (unter anderem von Ladestationen für Elektroautos) nach Auffassung der Landesregierung die Netzstabilität gefährden und wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht?
6. Wie würde die Verhinderung von Steuerungshandlungen und Abschaltungen (unter anderem von Ladestationen für Elektroautos) nach Auffassung der Landesregierung den Ausbau und den Verkauf von Elektroautos sowie die Energiewende im Allgemeinen beeinflussen? 7. Wie beeinflussen nach Auffassung der Landesregierung nicht grundlastfähige Energieerzeugungsträger die Notwendigkeit von Steuerungshandlungen und Abschaltungen und wie kann nach Auffassung der Landesregierung die Notwendigkeit von Spitzenglättung durch Abschaltung reduziert oder verhindert werden, wenn andererseits nicht grundlastfähige Energieerzeugungsträger forciert werden?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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