Die Wahl und Bestellung ehrenamtlicher Führungskräfte Freiwilliger Feuerwehren in Thüringen ist in § 15 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) geregelt. Ihre Qualifikationsvoraussetzungen hierfür ergeben sich aus § 13 der Thüringer Feuerwehr- Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO). Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist nach § 53 Abs. 1 ThürBKG In Verbindung
mit § 118 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung oberste Aufsichtsbehörde über die Feuerwehren im Freistaat Thüringen.
Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Ortsbrandmeister und steilvertretenden Ortsbrandmeister von Freiwilligen Feuerwehren im Freistaat Thüringen erfüllen mit Stand zum 30. Juni 2022 nicht die Qualifikationsvoraussetzung des § 13 Abs. 3 ThürFwOrgVO (bitte Aufstellung der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren, geordnet nach kreisfreien Städten und Landkreisen)?
2. Welche Wehrführer und stellvertretenden Wehrführer von Freiwilligen Feuerwehren im Freistaat Thüringen erfüllen mit Stand zum 30. Juni 2022 nicht die Qualifikationsvoraussetzungen des § 13 Abs. 4 ThürFwOrgVO (bitte Aufstellung der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren, geordnet nach kreisfreien Städten und Landkreisen)?
3. In wie vielen der in den Fragen 1 und 2 bezeichneten Fälle liegen Ausnahmegenehmigungen der Aufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 2 Satz 3 ThürBKG vor (bitte in den Aufstellungen nach den Fragen 1 und 2 gesondert kennzeichnen)?
4. Was sind die Ursachen für fehlende Qualifikationsvoraussetzungen von ehrenamtlichen Führungskräften von Freiwilligen Feuerwehren in Thüringen nach den Fragen 1 und 2?

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