Mit Drucksache 7/6021 vom 15. Juli 2022 hat die Landesregierung die Kleine Anfrage 7/3426 beantwortet. Soweit in der Antwort der Landesregierung zu Frage 1 darin ausgeführt wird, dass ein vollständiger Schulnetzplan des Landkreises Schmalkalden-Meiningen seit dem Schuljahr 2001/2002 nicht mehr vorliegt und eine Fortschreibung für die Grundschulen, Regelschulen und Gymnasien über im Kreistag gefasste Einzelbeschlüsse erfolgte, wird dies nach unserer Einschätzung dem rechtlichen Rahmen des § 41 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) nicht gerecht, wonach der Schulträger verbindlich eine Schulnetzplanung durchzuführen hat.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Auf welcher Rechtsgrundlage ist der Landkreis Schmalkalden-Meiningen befugt, seine Schulnetzplanung nach § 41 ThürSchulG über „im Kreistag gefasste Einzelbeschlüsse“ fortzuschreiben?
2. Welche öffentlich-rechtlichen Schulträger in Thüringen haben seit dem Jahr 2001 ihre Schulnetzpläne über im Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag gefasste „Einzelbeschlüsse“ fortgeschrieben (bitte nach Jahr und öffentlich-rechtlichem Schulträger aufschlüsseln)?
3. Bedürfen „Einzelbeschlüsse“ zur Fortschreibung der Schulnetzplanung nach den Fragen 1 und 2 der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums und wenn ja, in welchen der in Frage 2 ergefragten Fälle wurde diese wann erteilt (bitte nach Jahr und öffentlich-rechtlichem Schulträger aufschlüsseln)?