Mit Drucksache 7/6225 vom 24. August 2022 hat die Landesregierung die Kleine Anfrage 7/3582 beantwortet. Soweit in der Antwort der Landesregierung zu Frage 1 ausgeführt wird, dass ein Beschlussantrag an den Kreistag auf Veröffentlichung von Leistungen an Vorstandsmitglieder einer Sparkasse kein Hinwirken im Sinne des § 16 Abs. 7 des Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpKG) ist, stellt sich uns die Frage, wer Hinwirkungsrechte nach § 16 Abs. 7 ThürSpKG in welcher Form wahrzunehmen hat, denn der Kreistag ist nach § 101 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) Organ des Landkreises. Das
Thüringer Finanzministerium ist nach § 24 Abs. 1 ThürSpKG Sparkassenaufsichtsbehörde.

Wir fragen die Landesregierung:
1. Von welchem Organ des Trägers der Sparkasse werden nach Auffassung der Landesregierung Hinwirkungsrechte nach § 16 Abs. 7 ThürSpKG in welcher Form ausgeübt?
2. Welche Träger von Sparkassen in Thüringen haben wann, durch welches Organ und wie bereits Hinwirkungsrechte nach § 16 Abs. 7 ThürSpKG mit welchem Ergebnis wahrgenommen (bitte nach Sparkasse, Träger, Jahr und Form aufschlüsseln)?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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