Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 des Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpKG) regelt das Wahlverfahren für Mitglieder des Verwaltungsrates Thüringer Sparkassen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürSpKG. Für das Wahlverfahren gelten die Grundsätze der Verhältniswahl nach
dem Höchstzahlverfahren d’Hondt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ThürSpKG). Beim Verwaltungsrat der Sparkasse Unstrut-Hainich ist der nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt auf eine im Kreistag des Unstrut-Hainich-Kreises vertretene Fraktion nach § 9 Abs. 1 Satz 3 ThürSpKG im Verwaltungsrat entfallende Sitz auch trotz zwischenzeitlich hierzu stattgefundener Ergänzungswahlen noch nicht besetzt. Nunmehr beantragen andere im Kreistag des Unstrut-Hainich-Kreises als Träger der Sparkasse UnstrutHainich vertretene Fraktionen, den nicht besetzten Sitz im Verwaltungsrat der Sparkasse Unstrut-Hainich mit einem Kreistagsmitglied aus ihren Reihen durch Nachwahl zu besetzen. Ausnahmen vom Grundsatz der Verhältniswahl nach d’Hondt bei der Besetzung von Sitzen im Aufsichtsrat Thüringer Sparkassen sieht § 11 ThürSpKG nicht vor. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist nach § 118
Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) oberste Rechtsaufsichtsbehörde über die Landkreise in Thüringen und das Thüringer Finanzministerium nach § 24 ThürSpKG Sparkassenaufsichtsbehörde.
Wir fragen die Landesregierung:

1. Nach welchem Wahlverfahren wurde der Verwaltungsrat der Sparkasse Unstrut-Hainich nach Beginn der Amtszeit des Kreistages des Unstrut-Hainich-Kreises am 1. Juni 2019 wann gewählt?
2. Wie viele Wahlgänge fanden zu dem in Frage 1 genannten Zeitpunkt oder später statt? Gab es Ergänzungswahlen und wenn ja, wie viele?
3. Unterliegt der Kreistag des Unstrut-Hainich-Kreises bei dem Wahlverfahren von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Sparkasse UnstrutHainich im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürSpKG dem Grundsatz der und einer Pflicht zur Organtreue?
4. Sind andere Fraktionen im Kreistag des Unstrut-Hainich-Kreises berechtigt, den auf eine bestimmte Fraktion nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt entfallenden, derzeit nicht besetzten Sitz im Verwaltungsrat der Sparkasse Unstrut-Hainich mit einem ihnen zugehörigen Kreistagsmitglied durch Nachwahl zu besetzen und wenn ja, aus welchem Rechtsgrund?

5. Wie beabsichtigt die Landesregierung die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürSpKG bei der Wahl der dem Kreistag des Unstrut-Hainich-Kreises angehörenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Sparkasse Unstrut-Hainich umzusetzen?
6. Bei welchen Verwaltungsräten von Thüringer Sparkassen waren mit Stand zum 30. Juni 2022 Sitze im Verwaltungsrat, die auf die Organe
Kreistag beziehungsweise Stadtrat der jeweiligen Vertretungskörperschaft entfallen, aus welchem Rechtsgrund nicht besetzt (bitte nach jeweiliger Vertretungskörperschaft mit Anzahl und Rechtsgrund der Nichtbesetzung ausweisen)?
7. Handelt es sich bei den nicht besetzten Verwaltungsratsstellen ausschließlich um Vorschläge der AfD? Wenn nein, welche Fraktionen
oder Wählergemeinschaften sind ansonsten hiervon betroffen (bitte für die Wahlen ab dem Jahr 2019 auflisten)?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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