Gesundheitsschäden nach einer Corona-Impfung, die länger als sechs Monate andauern, können nach dem Infektionsschutzgesetz als Impfschaden anerkannt werden. Dazu ist ein Antrag beim Landesverwaltungsamt einzureichen, das prüft, ob der Impfschaden tatsächlich auf die Impfung zurückzuführen ist.

Ich frage die Landesregierung:
1. Wie hat sich die Zahl der Anträge auf Anerkennung eines Impfschadens seit Januar 2022 entwickelt (Angaben bitte nach Monat der Antragstellung und Alter des Antragstellers)?
2. Wie viele Ärzte sind mit der Begutachtung der Anträge beschäftigt und wem sind die begutachtenden Ärzte dienstrechtlich unterstellt?
3. Welche Ausschlusskriterien führen zu einer Ablehnung des Antrags? Welcher zeitliche Abstand zwischen Impfung und Nebenwirkung führt zu einer Ablehnung?
4. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Anträge?
5. Wer trägt in Thüringen die Kosten für die Impfentschädigungen?
6. Besteht für Antragsteller, die weder im Besitz eines Computers noch eines Druckers sind und/oder nicht über die entsprechenden Kenntnisse im Umgang mit der genannten Technik verfügen, die Möglichkeit zur Antragstellung in Papierform und wenn nein, warum nicht?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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