Am 25. Mai 2020 hat die Bundesregierung für die Zeit der Gültigkeit der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ die „Medizinischer Bedarf
Versorgungssicherstellungsverordnung“ (MedBVSV) in Kraft gesetzt, mit dem Ziel, zur Bewältigung der Pandemie möglichst viel und möglichst schnell der für nötig gehaltenen Impfstoffe und Medizinprodukte beschaffen und nutzen zu können. Zu diesem Zweck setzt die MedBVSV wesentliche medizinische Sicherheitsstandards für Impfstoffe und andere Medizinprodukte im Arzneimittelgesetz, im Transfusionsgesetz und in der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) außer Kraft. Trotz Aufhebung der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ am 25. November 2021 und neuer Erkenntnisse über das Coronainfektionsgeschehen und alternativer Behandlungsmöglichkeiten wurde die MedBVSV zuletzt am 9. März 2022 mit einer Gültigkeit bis zum 25. November 2022 verlängert. Dabei wurde der Zweck der Verordnung neu definiert. Danach soll die Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs nicht mehr für den Zeitraum einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ sichergestellt werden, sondern
„während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie“ (§ 1 MedBVSV). Mit dieser Zielsetzung kann die Verordnung beliebig oft verlängert werden, es gibt keinen definierten Endpunkt, zu dem die Ausnahmen bezüglich der Arzneimittelsicherheit zu enden haben.
Die MedBVSV wurde verlängert, bevor die Ergebnisse der externen Evaluation zu den Auswirkungen der Corona-Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 9 IfSG vorgelegt wurden. Somit wurde nicht überprüft, ob die weiterhin anhaltende Außerkraftsetzung gesetzlicher Bestimmungen in Bezug auf die Arzneimittelsicherheit durch die MedBVSV erforderlich und angemessen ist. Auch die in der MedBVSV mehrfach genannte Nutzen-Risiko-Bewertung durch die zuständige Bundesoberbehörde, zum Beispiel um die Qualität der bedingt zugelassenen Corona-Impfstoffe zu gewährleisten (§ 3 Abs. 3), wurde augenscheinlich bis heute nicht durchgeführt. Das Bundesgesundheitsministerium und das zuständige Paul-Ehrlich-Institut zeigen ebenso wenig wie das Thüringer Gesundheitsministerium Interesse daran, Nachforschungen zu den zahlreichen Meldungen auch schwerster Nebenwirkungen anzustellen und propagieren stattdessen die Sicherheit dieser Impfstoffe.
Zu Nummer 2
Die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln sollte gerade auch in Krisenzeiten gesichert sein, in denen, wie die Corona-Pandemie gezeigt hat, eine qualifizierte Nutzen-Risiko-Abwägung aus politischen Gründen unterbleibt und durch gesundheitspolitischen Aktionismus ersetzt wird.
Ausnahmen von den Verordnungen zur Arzneimittelsicherheit und -qualität sollten in keinem Fall für Arzneimittel zulässig sein, die auf neuen
Technologien beruhen. Allein die häufige Anpassung der Impfempfehlungen und des Impfziels innerhalb des ersten Jahres der Corona-Impfungen durch die STIKO ebenso wie die Impfnebenwirkungen haben gezeigt, dass für die breite Anwendung dieser Impfstoffe keine ausreichend belastbaren Daten vorlagen und vorliegen.
Zu Nummer 3
Die Herstellung von Corona-Impfstoffen hat sich für die Hersteller als überaus lukrativ erwiesen, da ihnen alle unternehmerischen Risiken
durch den Staat abgenommen worden sind, durch verkürzte Zulassungsverfahren, Haftungsbefreiung und garantierte Absatzmärkte. Selbst die unter normalen Umständen erforderlichen Werbemittel entfallen, da die Bundesregierung schon vor dem Beginn des Einsatzes dieser Produkte für 70 Millionen Euro an Steuergeldern diverse Werbekampagnen für das Impfen gegen Corona geschaltet hat. Während also die Hersteller hohe Gewinne auf Kosten der Steuerzahler machen, trägt der Steuerzahler auch nach Wegfall der Notstandsrechtfertigung nicht nur die gesundheitlichen Risiken durch den von staatlicher und gesellschaftlicher Seite ausgeübten Impfdruck und Impfpflicht (einrichtungsbezogene Impfpflicht), er zahlt über Steuermittel auch die anhaltenden Werbekampagnen für die nach wie vor nicht regulär zugelassenen Substanzen, über
deren Gesundheitsrisiken keine Aufklärung erfolgt.
Zu Nummer 4
Die Corona-Impfstoffe können allenfalls einen geringen, vorübergehenden Eigenschutz bieten. Die bedingte Zulassung der Corona-Impfstoffe
bezog sich jedoch nicht auf den Zweck des Fremdschutzes, diese Wirkung wurde auch von den Herstellern weder behauptet noch nachgewiesen. Die Mitarbeiter des Gesundheitswesens daher mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unter Androhung eines existenzbedrohenden
Berufsverbots zu einer Corona-Impfung zu nötigen, deren Wirksamkeit und Ungefährlichkeit bislang nicht nachgewiesen wurde, ist daher völlig unangemessen und sofort einzustellen. Daher möge sich die Landesregierung deutlich für eine Korrektur dieser Fehlmaßnahme und für den Gesundheitsschutz der Betroffenen einsetzen.
Die Rehabilitierung und Entschädigung der betroffenen Mitarbeiter ist erforderlich, da ihnen von Seiten der Politik großer Schaden zugefügt wurde, zum Beispiel durch Aussagen wie:
„Dass medizinisches Personal wissenschaftliche Erkenntnisse leugnet und sogar bereit ist, Patienten zu gefährden, kann nicht sein. […] Dann
stellt sich aber ohnehin die Frage, ob die Person für den Beruf überhaupt geeignet war.“ (Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach am
27. Januar 2022)2
.
Zu Nummer 5
Die aus der Corona-Epidemie abgeleitete Politik hat mit der Aufhebung wesentlicher Grundrechte zu großen Vertrauensverlusten und schweren Schäden in der Gesellschaft geführt. Auch nach dem Ende der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ liegt die Wahrnehmung der Grundrechte im Ermessen verschiedener Behörden. Dass die Außerkraftsetzung der Grundrechte einen positiven Beitrag zur Bewältigung der Pandemie geleistet hätte, ist nicht nachgewiesen. Gerade in einer gesundheitlichen Notlage ist davon auszugehen, dass die Bevölkerung ein Interesse daran hat, die eigene Gesundheit zu schützen. Die Landesregierung soll sich daher für die Widerherstellung und Einhaltung der Grundrechte einsetzen. Insbesondere das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit muss wieder uneingeschränkt gelten.
Zu Nummer III
Da die bedingt zugelassenen Corona-Impfstoffe nur einen geringen Schutz, dafür aber ein hohes Risikopotential aufweisen, ist von einer weiteren steuerfinanzierten Werbung für diese Impfung abzusehen. Auch die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist aus diesen Gründen nicht zu rechtfertigen. Die Thüringer Landesregierung hat die von der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen immer mit besonderer Strenge umgesetzt, am Nachweis der medizinischen Notwendigkeit dieser Maßnahmen zeigt sie dagegen kein Interesse. Die Landesregierung ist daher aufgefordert, die Bevormundung der Bevölkerung mit ungeprüften, auf Zwang beruhenden Maßnahmen zu beenden, dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung den Vorrang zu geben, indem die Grundrechte der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit respektiert und die anhaltende Ausgrenzung und Diskriminierung großer Teile der
Bevölkerung eingestellt wird.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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