Die demographische Entwicklung in Thüringen hat zur Folge, dass sich der Einzelhandel vor allem aus den ländlichen Regionen zurückzieht.
Supermärkte und Discounter benötigen einen sogenannten Bevölkerungsmantel, um wirtschaftlich betrieben werden zu können. Ein entsprechender Bevölkerungsmantel wird in vielen Landesteilen Thüringens nicht erreicht. Der Freistaat Thüringen verfolgt mit der Richtlinie zur Förderung der Etablierung von Tag-und-Nacht- beziehungsweise 24-Stunden-Dorfläden nach dem Landesentwicklungsprogramm 2025 (LEP 2025) das Ziel, gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Landesteilen zu sichern und die ländlich geprägten Räume Thüringens als eigenständige Lebens- und Wirtschaftsräume zu stärken. Die vom Freistaat
Thüringen geförderten Tag-und-Nacht- beziehungsweise 24-StundenDorfläden, die ein zeitunabhängiges Einkaufen ermöglichen, weil sie als begehbare Warenautomaten konzipiert sind, stellen eine besondere Form dar, der Ausdünnung der Versorgungsstrukturen im ländlichen Raum zu begegnen. Derzeit bestehen in Thüringen bereits mehr als zwanzig Tag-und-Nacht- beziehungsweise 24-Stunden-Dorfläden oder werden gerade errichtet. Weitere werden folgen. Tag-und-Nacht- beziehungsweise 24-Stunden-Dorfläden haben im Regelfall aus wirtschaftlichen Gründen auch sonn- und feiertags geöffnet. Sie unterliegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urteil vom 17. Januar 2013 – Az. 4 K 1022/12) als begehbare Warenautomaten nicht den Bestimmungen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG), wohl aber denjenigen des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes (ThürFGtG), das vom allgemeinen Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen Ausnahmen in § 4 Abs. 3 ThürFGtG vorsieht.
Das Gesetz berücksichtigt allerdings die begehbaren Warenautomaten, die teilweise auch an Sonn- oder Feiertagen bestückt werden müssen, als grundsätzliche Ausnahmefälle derzeit nicht.