Den Gemeinden und Städten in Thüringen oder den von ihnen hierzu gebildeten Zweckverbänden obliegt nach § 42 Abs. 1 und 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) für ihr Gebiet die Aufgabe einer ausreichenden und nachhaltigen Versorgung der Bevölkerung, gewerblichen und sonstigen Einrichtungen mit Trink- und Betriebswasser als Pflichtaufgabe. Nach § 47 Abs. 1 ThürWG haben sie auch die Abwasserbeseitigung als Pflichtaufgabe wahrzunehmen. Einer Presseveröffentlichung der Tageszeitung Thüringer Allgemeine, Region Mühlhausen, vom 30. September 2022 ist zu entnehmen, dass das Verbandswasserwerk Bad
Langensalza als kommunaler Zweckverband der öffentlichen Wasserversorgung in Teilen des Unstrut-Hainich-Kreises und des Landkreises Gotha derzeit die Erstellung von Notfallplänen für seine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung prüft. Grund hierfür ist der Presseveröffentlichung zufolge, dass es bei einem Zusammenbruch des Stromnetzes für das Trinkwassernetz nach jetzigem Stand keine Versorgung mit Notstrom gibt, die automatisch einsetzt. Die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zählt nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) zu den kommunalen Pflichtaufgaben der örtlichen Daseinsvorsorge in Thüringen. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist nach § 118 Abs. 3 ThürKO und § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit oberste Rechtsaufsichtsbehörde über die Gemeinden, Städte oder von diesen zur öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gebildeten Zweckverbänden in Thüringen.
Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche kommunalen Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Thüringen haben mit Stand zum 1. Oktober 2022 Notfallpläne bei einem Ausfall der Elektroenergieversorgung in welchem Umfang erstellt (um Aufstellung der Aufgabenträger, geordnet nach Landkreisen und bei kreisfreien Städten wird gebeten)?

2. Hält die Landesregierung eine Erstellung und Ausführung von Notfallplänen der Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Thüringen für ein bei einem Ausfall der Elektroenergieversorgung auftretenden „Blackout-Ereignisses“ für geboten und falls diese Frage mit Nein beantwortet wird, warum nicht?
3. Hält die Landesregierung die Beschaffung von Einrichtungen zur mehrtägigen Notstromversorgung von zentralen und dezentralen Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Thüringen für geboten und falls diese Frage mit Nein beantwortet wird, warum nicht?
4. Welche Investitionskosten entstehen nach Einschätzung der Landesregierung den Aufgabenträgern der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Thüringen bei der Einrichtung einer mehrtägigen Notstromversorgung für ihre Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach Frage 3?
5. Welche kommunalen Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung halten mit Stand zum 1. Oktober 2022 bereits eine Notstromversorgung für die in ihrem Aufgabenbereich befindliche öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für welche Versorgungsdauer vor (um Aufstellung der Aufgabenträger, geordnet nach Landkreisen und bei kreisfreien Städten wird gebeten)?
6. Ist die Errichtung einer Notstromversorgung von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Thüringen derzeit zuwendungsfähig und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

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