Mit § 16 regelte das Thüringer Altersgeldgesetz (ThürAltGG) sogenannte „Übergangsfälle“ für Thüringer Lebenszeitbeamte, die zwischen dem 13. Juli 2016 und dem 31. Oktober 2021 auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind und eine berufliche Tätigkeit aufgenommen haben.
Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem dem Gesetz zugrunde liegenden Urteil vom 13. Juli 2016 festgestellt, dass eine Nachversicherung in der Rentenversicherung keine dem ausscheidenden Beamtendene Beamte, die eine berufliche Tätigkeit in Deutschland aufgenommen haben, rückwirkend aus dem Kreis der Begünstigten herausfallen sollen.
Damit erfahren „Übergangsfälle“ eine rückwirkende Schlechterstellung gegenüber den ab 1. November 2021 ausscheidenden Beamten, für die auch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (auch) in Deutschland einen Altersgeldanspruch auslöst.
Angesichts des rechtsstaatlich geforderten Rückwirkungsverbots beziehungsweise des Vertrauensschutzes ist auf die rückwirkende Änderung
des § 16 Satz 1 ThürAltGG zu verzichten.
gerecht werdende Altersversorgung bietet. Der Gesetzgeber war daher gehalten, ein Altersgeldgesetz zu schaffen, was der Freistaat Thüringen mit Wirkung zum 1. November 2021 umsetzte.
Der bisherige mit dem § 16 formulierte Tatbestand „eine berufliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union“ deckt sich mit den
Voraussetzungen, die für die Regelfälle ab dem Inkrafttreten des Gesetzes gelten (§§ 1 bis 15 ThürAltGG).
Mit der vorgesehenen Änderung ergibt sich eine Schlechterstellung der in § 16 ThürAltGG berechtigten „Übergangsfälle“. Die vorgesehene Änderung durch Einschub des Wortes „anderen“ bewirkt, dass ausgeschie-