Nach Kenntnis der Fragesteller hat eine Fraktion im Kreistag des Unstrut-Hainich-Kreises mit Schreiben vom 5. September 2022 nach § 112 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) beantragt, dass die Verwaltung des Unstrut-Hainich-Kreises angewiesen wird, im Sprach- und Schriftverkehr auf die sogenannte gendergerechte Sprache beziehungsweise das Gendern zu verzichten und auf die traditionellen sprachlichen Möglichkeiten der Gleichstellung von Mann und Frau sowie allen anderen Personen zurückzugreifen. Die Verwaltung des Unstrut-Hainich-Kreises hat mit Verweis auf § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Kreistags des Unstrut-Hainich-Kreises beantragt, den Antrag auf Verzicht der gendergerechten Sprache mittels
Geschäftsordnungsbeschluss von der Tagesordnung der Kreistagssitzung zu nehmen, da der „Sprach- und Schriftverkehr der Verwaltung untereinander und mit Dritten unter die laufende Verwaltung fällt und dem Antrag daher jegliche Zuständigkeit fehlt, in diese Entscheidungskompetenz einzugreifen“. Dem Antrag der Verwaltung des Unstrut-HainichKreises wurde vom Kreistag mehrheitlich zugestimmt.
Nach § 107 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO erledigt der Landrat in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des
Landkreises, die für den Landkreis keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Der Thüringer Landtag hat in seiner 94. Plenarsitzung am 10. November 2022 den Antrag der Fraktion der CDU vom 2. November 2022 „Gendern?
Nein Danke! Regeln der deutschen Sprache einhalten – keine politisch motivierte Verfremdung der Sprache!“ (Drucksache 7/6571) mehrheitlich beschlossen.
Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist nach § 118 Abs. 3 ThürKO oberste Rechtsaufsichtsbehörde über die Gemeinden, Städte, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise in Thüringen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Auf welcher Rechtsgrundlage ist nach Auffassung der Landesregierung eine Kreisverwaltung berechtigt, Geschäftsordnungsanträge in den Kreistag zur Beratung einzubringen?
2. Gehört die Einführung oder der Verzicht auf eine „gendergerechte Sprache“ in der Kommunikation mit Dritten zu den laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises von Gemeinden, Städten, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen in Thüringen, die für diese keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen?
3. Sofern Frage 2 mit Ja beantwortet wird: Wie begründet die Landesregierung ihre Rechtsauffassung?
4. Welche Gemeinden, Städte, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und Landkreise in Thüringen verwenden nach Kenntnis der Landesregierung auf welcher Rechtsgrundlage eine gendergerechte Sprache bei der Kommunikation mit Dritten?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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