Einer Presseveröffentlichung der Tageszeitung Thüringer Allgemeine Eichsfeld vom 17. November 2022 ist zu entnehmen, dass mehrere
Thüringer Behörden das Vorhaben der Errichtung einer Windenergieanlage am Stützlieder Berg im Bundesland Hessen wegen seiner Nähe
zur Burgruine Hanstein in Thüringen und eines dort gelegenen Vogelschutzgebiets abgelehnt haben. Dennoch wurde für die Windenergieanlage vom hessischen Regierungspräsidium Kassel eine Genehmigung mit diversen Nebenbestimmungen erteilt. Die von der Genehmigung
betroffene Windenergieanlage auf hessischer Seite liegt im unmittelbaren Einzugsbereich des für Thüringen ausgewiesenen Naturschutzgebiets „Kelle-Teufelskanzel“ (thüringeninterne Kennung 194, WDPACode 164048) und des Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebiets (Nummer 16
in Thüringen, europäische Gebietsnummer DE 4625-303 und WDPACode 555519946) als nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und
Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG der Europäischen Union benanntes Schutzgebiet im Sinne des § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Solche Schutzgebiete werden in Abstimmung mit dem für Naturschutz zuständigen Bundesministerium benannt und können aus naturschutzrechtlichen Gründen typischerweise auch nicht an Landesgrenzen enden.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Endet das Naturschutzgebiet „Kelle-Teufelskanzel“ (thüringeninterne Kennung 194, WDPA-Code 164048) und FFH-Gebiet (Nummer 16 in Thüringen, europäische Gebietsnummer DE 4625-303 und WDPACode 555537539) als in Abstimmung mit dem für Naturschutz zuständigen Bundesministerium benanntes Schutzgebiet an der thüringischhessischen Landesgrenze und wenn ja, aus welchem Rechtsgrund?
2. Wurde seinerzeit das Bundesland Hessen bei der Ausweisung des Naturschutzgebiets „Kelle-Teufelskanzel“ (thüringeninterne Kennung
194, WDPA-Code 164048) und FFH-Gebiets (Nummer 16 in Thüringen, europäische Gebietsnummer DE 4625-303 und WDPA-Code 555537539) bei der Abstimmung mit dem für Naturschutz zuständigen Bundesministerium beteiligt, wenn ja, in welcher Form und mit welchem Ergebnis?

3. Falls nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG der Europäischen Union
benannte Schutzgebiete im Sinne des § 32 BNatSchG an den Landesgrenzen deutscher Bundesländer, insbesondere Thüringens, enden, welche Rechtsgrundlage liegt dem zugrunde?
4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, den Schutzbereich der in Thüringen bestehenden Special Protection Areas/Europäischen Vogelschutzgebiete vor negativen Auswirkungen von baulichen Anlagen in daran angrenzenden Bundesländern zu schützen?
5. Sieht die Landesregierung bundesweiten Abstimmungsbedarf bei der Ausweisung von Naturschutz-, FFH- und Vogelschutzgebieten?
6. Soweit Frage 5 mit Ja beantwortet wird, wie und durch wen erfolgt derzeit die Umsetzung einer solchen Abstimmung in Thüringen?
7. Liegen der Landesregierung Kenntnisse darüber vor, ob in dem auf hessischer Seite an das in Frage 1 genannte Naturschutzgebiet angrenzende Gebiet der Bau weiterer Windenergieanlagen beantragt wurde oder beabsichtigt ist und wenn ja, wie konkret sind diese Erkenntnisse?

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