Die Sparkassen haben in Thüringen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Sparkassengesetzes den Unternehmenszweck, unter anderem die Versorgung mit Finanzdienstleistungen in ihrem Geschäftsgebiet sicherzustellen. Hierzu zählt auch die Bargeldversorgung. Zahlreiche Sparkassen in Thüringen nehmen Geldautomaten im ländlichen Raum zunehmend aus wirtschaftlichen Gründen außer Betrieb. Wie einer Presseveröffentlichung der Tageszeitung Thüringer Allgemeine, Region Mühlhausen, vom 11. November 2022 zu entnehmen ist, beteiligt sich (neben Spendengeldern) auch die Gemeinde Körner im Unstrut-Hainich-Kreis mit einem Zuschuss in Höhe von 8.000 Euro pro Jahr an dem Betrieb von zwei örtlichen Bankautomaten der Sparkasse Unstrut-Hainich.
Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist nach § 118 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung oberste Rechtsaufsichtsbehörde über die Gemeinde Körner im Unstrut-Hainich-Kreis.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Sind Zuschüsse von Gemeinden und Städten an Unternehmen zur Sicherung der örtlichen Infrastruktur zulässig und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
2. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet wird: Können Gemeinden und Städte neben öffentlich-rechtlichen Bankunternehmen auch Einzelhandelsgeschäften, Verbrauchermärkten und sonstigen für die örtliche Infrastruktur bedeutsamen Unternehmen Zuschüsse zum Betrieb derselben gewähren?

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