Zu 1 bis 3
Zu 4. Die in der Titelgruppe 84 abgebildete „Förderung von Schülern mit Migrationshintergrund“ muss kein spezifisches Schulprojekt sein. Es gibt bereits
diverse dem Zweck der Förderung dienende andere Haushaltstitel, u.a. den Titel 63306 in Kapitel 1720 oder den Titel 63306 in Kapitel 0431. Möglichkeiten der Integration bieten überdies die zahllosen _Vereine in Thüringen sowie die Veranstaltungskultur auf kommunaler Ebene. Im Übrigen werden die Bundesmittel aus dem Projekt für „Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit“ an die Kommunen durchgereicht (siehe Antrag Nummer 3, Pos. 11 ).
Es handelt sich um Erstattungen an die Thüringer Jugendämter für Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) als Fallpauschale nach§ 89d SGB VIII. Die
Standards für die Unterbringung sind deutlich zu hoch und werden zum Teil missbräuchlich verwendet; die Finanzierung des Mehrbelastungsausgleichs für
den Vollzug des Ausländer- und Asylrechts bzw. für Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen erfolgt im Übrigen über Kapitel 0502 mit den Titeln 61372 und 63372 für die Landkreise und kreisfreien Städte. Über 18-jährige, welche noch in die Hilfsprogramme fallen, sollen bei bestehender Ausreisepflicht abgeschoben werden.

Zu 5. Bisher gibt es für die Förderschwerpunkte a) Durchführung von Kursen nach dem Landesprogramm „Start Bildung“;
b) Zuschüsse für die Qualifizierung und Beratung von ehrenamtlichen Lernbegleitern sowie Weiterbildung des pädagogischen Personals;
c) Förderung der interkulturellen Kompetenz;
d) Förderung des gesellschaftlichen Dialogs zwischen zugewanderten Menschen und der Gesellschaft;
e) Training für den Umgang mit ausländerfeindlichen Äußerungen;
f) Etablierung von Beratungs- und Betreuungsangeboten in den Regionen keine Erfolgskontrolle bei den geförderten Maßnahmen bzw. Projekten:
Deren Effekt steht mithin infrage. Auch Erwachsenenbildung an Volkshochschulen soll im Übrigen keine Sondergruppenförderung auf Kosten der Allgemeinheit sein.
Da die Erwachsenenbildung an Volkshochschulen für alle offensteht, stellt sie immer auch ein Integrationsangebot dar.
Zu 6. bis 10. Die Titelgruppe 71 „Beauftragter für Integration, Migration und Flüchtlinge“ ist zu streichen. Die Liste der „Projekte“ der Migrationsbeauftragten beispielsweise zeigt, dass die Tätigkeit dieser Stelle vor allem auf die Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten zur Unterhaltung von Migranten oder einschlägig multikulturell ausgerichteter Aktivisten fokussiert ist. Das Amt erfüllt damit auf Steuerzahlerkosten faktisch die Rolle eines Eventmanagements für das Klientel der regierungstragenden Parteien.
Zu 11. Diverse Reinigungsarbeiten und der Winterdienst können von den Bewohnern der Erstaufnahmeeinrichtung im Wesentlichen selbst erledigt werden, so wie dies bei privaten Wohnräumen auch üblich ist. Betriebskosten werden reduziert durch den Einbau von Geräten mit Selbstausschaltungsmodus und ggf. einer Beteiligung der Bewohner an den Verbrauchskosten, wie dies ebenfalls bei privaten Wohnräumen üblich ist. Der Objektschutz wird auf das notwendige Ausmaß reduziert. Sicherheit und Ordnung in den Anlagen sind durch eine gesonderte Unterbringung von Störern in einer besonderen Unterbringungseinrichtung und erforderlichenfalls durch ortsnahe und ausreichende Polizeipräsenz sicherzustellen.
Zu 12. Eine Kostenreduktion ist durch Einbeziehung der Bewohner von Migrantenunterkünften bei Verpflegung und Wäscheleistung herzustellen. Kosten
für die sportliche Betätigung sind Kosten der privaten Lebensführung und nicht auf die Steuerzahler abzuwälzen.
Zu 13. Das Thüringer Modell der „eGesundheitskarte“ für Migranten dehnt den Leistungsumfang zu Lasten des Steuerzahlers drastisch aus. Die Kosten, die auf
Basis der Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes entstehen müssten, werden durch das Bonusangebot der „eGesundheitskarte“ weit überstiegen. Die so entstehende medizinische Überversorgung stellt einen Fehlanreiz für illegale Migration und den Verbleib illegal aufhältiger Migranten in Thüringen dar. Den Ansatz gilt es daher auf das rechtlich vorgegebene Minimum zu reduzieren, das die gesetzlich notwendige Grundversorgung abdeckt. 2018 gab das
Migrationsministerium an, dass die Kosten für medizinische Versorgung bei unter 5.000.000 Euro liegen sollten. Durch eine Absenkung auf diese Summe werden die Fehlanreize wieder abgebaut.
Zu 14. Der hohe Ansatz basiert nicht zuletzt auf einer Asyl- und Flüchtlingspolitik, die Fehlanreize setzt und damit illegale Migration befördert. Eine Erhöhung der Mittel ist hier nicht Teil der Lösung, sondern ein Teil des Problems. Es bedarf vor diesem Hintergrund einer Ausgabenreduzierung etwa bei der Ausstattung, um der gegenwärtigen Fehlentwicklung entgegenzuwirken.
Zu 15. Der Ansatz ist zu hoch gewählt, da Integrationsmaßnahmen des Bundes von den Ländern nur begleitet werden sollen und Integration in allererster Linie eine Bringschuld der Migranten ist. Wer sich integrieren will, findet dazu vielfältige Möglichkeiten, etwa in unseren Vereinen, die allen offenstehen. Zudem sind die durch Steuergelder finanzierten sogenannten Integrationsprogramme kontraproduktiv, da sie überwiegend eben keine Integration, sondern vielmehr weitere Migration ins Sozialsystem und die Bildung bzw. Verfestigung migrantischer Parallelgesellschaften fördern und manifestieren.
Zu 16. Das Thüringer Modell der „eGesundheitskarte“ für Migranten dehnt den Leistungsumfang zu Lasten des Steuerzahlers drastisch aus. Die Kosten, die auf
Basis der Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes entstehen, werden durch das Bonusangebot der „eGesundheitskarte“ weit überstiegen. Die so
entstehende medizinische Überversorgung stellt einen Fehlanreiz für illegale Migration und den Verbleib illegal aufhältiger Migranten in Thüringen dar. Den
Ansatz gilt es auf das rechtlich vorgegebene Minimum zu reduzieren, das die gesetzlich notwendige Grundversorgung abdeckt.
Zu 17. Die Ausreise ist einzufordern, sobald keine gesetzlichen Gründe mehr für eine Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Finanzielle Anreize für eine freiwillige Ausreise auf Steuerzahlerkosten sind daher nicht geboten, zumal keineswegs die gesamte Ukraine Kriegsgebiet ist und es dort sichere Gebiete gibt.
Zu 18. Der Titel unterläuft das Verwaltungsverfahrensgesetz (,,Amtssprache Deutsch“ – § 23 Abs. 1 VwVfG). Gemäß Rechtsprechung handelt ein Ausländer grob fahrlässig, wenn er sich nicht darum bemüht, die Behörde zu verstehen. Hierzu gehört explizit, dass er die Kosten für eine Übersetzung selbst zu tragen hat. Das Ministerium hat diesen Rechtsgrundsatz auf Kosten des Steuerzahlers umgekehrt.
Darüber hinaus hemmt eine kostenfreie „Dolmetscherflatrate“ den Willen, Deutsch zu lernen. Wenn das Erlernen der deutschen Sprache immer weniger eingefordert wird, bemühen sich die Menschen auch nicht um das Erlernen und Beherrschen der Landessprache. Die vom Bund bezahlten Integrationskurse werden so unterlaufen, da ihr Abschluss dadurch als nicht notwendig erscheint. Auf diesem Wege erfolgt keine Integration, sondern eine Beförderung von migrantischen Parallelgesellschaften.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache