Zu 1. Der Haushaltsentwurf der Landesregierung sah im Titel 59501 „Ausgaben für Tilgung am Kreditmarkt“ in Höhe von 157. 701.200 Euro zzgl. 78.476.800 Euro im Titel 59502 (Beamtenversorgung) vor. Die zwischenzeitlich erfolgten Haushaltsberatungen führten nunmehr zu einer Reduzierung der veranschlagten Schuldentilgung im Jahr 2023 im Titel 59501 auf O (Null) Euro. Dies bedeuten einen Haushaltskompromiss zu Lasten der Steuerzahler. Gerade aufgrund der Tatsache, dass der Freistaat mit 2 übervollen Sondervermögen ausgestattet ist, die – statt Verwahrentgelte zu produzieren (siehe nachfolgend die Nummern 3 bis 4)- im Kernhaushalt besser aufgehoben wären, scheint eine Schuldentilgung möglich.
Zu 2. Ohne zeitnahe Verwendungsabsicht stellen Mittel in Sondervermögen „nutzloses“ Geld dar, welches dem Kernhaushalt die Liquidität entzieht, die er insbesondere in einem Krisenjahr braucht. Auch entspricht es nicht dem Gedanken der Haushaltswahrheit, dass den Bürgern unter alleiniger Betrachtung der Entwicklung der Allgemeinen Rücklage/Haushaltsrücklage der Eindruck suggeriert wird, das Land sei in einer finanziellen Krise, wenn zeitgleich Gelder in Millionenhöhe in „Sondersäckchen“ des Landes gebunkert und dort separat und intransparent bewirtschaftet werden.
Umso schlimmer, wenn sich das Vermögen währenddessen durch Verwaltungsentgelte/Negativzinsen aufzehrt.
Das hier betroffene Sondervermögen verwaltet die einstigen Liegenschaften der Truppen der ehemaligen Sowjetarmee in Thüringen und wickelt diese ab. Aus den bereits erfolgten Veräußerungen wurden letztmalig 2013 5 Mio. Euro an den Landeshaushalt zurückgeführt. Laut Drs. 7/6238 liegen im Sondervermögen Barmittel i.H.v. 20,452 Mio. Euro. Laut Vorlage 7/4269 der Landesregierung wird dieses Vermögen bis 2025 auf 15,563 Mio. Euro durch Kosten der Verwaltung der noch vorhandenen Grundstücke (11.790.000 qm) abschmelzen. Es ist aber trotz fehlendem – weil laut Landesregierung nicht aufzustellendem – Wirtschaftsplan davon auszugehen, dass Grundstücksverkäufe der LEG zu neuen liquiden Mitteln führen.
Soweit freie Mittel im Sondervermögen verbleiben, nützen sie nicht der Liquidität im Kernhaushalt. Vielmehr produzierten die freien Mittel im Sondervermögen Verwahrentgelte/Negativzinsen zu Lasten der Steuerzahler (laut Drs. 7/6238 vom 29.08.2022 waren es bei konkret diesem Vermögen 9.359 Euro in 2018, 59.291 Euro in 2019, 74.956 Euro in 2020 und 105.261 Euro in 2021). Das Liquiditätsmanagement im Kernhaushalt wird durch die Rückführung dieser Mittel verbessert. In gleicher Höhe könnten die Kreditaufnahme im Bereich der Kassenkredite reduziert und Kreditzinsen
vermieden werden.
Zu 3. Hier sollen die Bundesmittel (Titel 33174) in Höhe von 31.953.600 Euro in das Sondervermögen (zuzüglich 5.000.000 Euro) überführt werden. Ausreichende Ko-Finanzierungsmittel des Landes sind jedoch im mehr als 400 Mio. Euro umfassenden revolvierendem Sondervermögen vorhanden (siehe Erl. zu Kap. 1003. Titel 13401 ). Die Zuführung dieser 5.000.000 Euro in ein Sondervermögen ohne Bedarf ergibt keinen haushaltspolitischen Sinn.
Zu 4. Ohne zeitnahe Verwendungsabsicht stellen Mitteln in Sondervermögen nutzloses Geld dar, welches dem Kernhaushalt die Liquidität entzieht, die er insbesondere in einem Krisenjahr braucht. Auch entspricht es nicht dem Gedanken der Haushaltswahrheit, wenn den Bürgern unter alleiniger Betrachtung der Entwicklung der Allgemeinen Rücklage/Haushaltsrücklage der Eindruck verschafft wird, das Land sei in einer finanziellen Krise, wenn zeitgleich Gelder in Millionenhöhe in Sondersäckchen des Landes gebunkert und dort separat und intransparent bewirtschaftet werden.
Umso schlimmer, wenn sich das Vermögen währenddessen durch Verwaltungsentgelte/Negativzinsen aufzehrt. Die Mittel werden laut Protokoll der 52. HuFASitzung vom 15.09.2022 i.H. v. 20 Mio. Euro im Sondervermögen nicht benötigt (liquide Mittel, die auch nicht gebunden sind), da das revolvierende Fondsvermögen per 31.12.2021 insgesamt 389.175.217 Euro betrug und positiv wirtschaftet. Die Bundesmittel 2023 in Höhe von 31.953.600 Euro – siehe Titel 33174 – werden über Titel 88474 dem Sondervermögen zugeführt. 30% Ko-Finanzierungsmittel des Landes sind über Darlehenserträge des Fonds in 2023 sichergestellt. Ausweislich des genannten Protokolls gelingt es damit, auch ohne jährliche Zuführung von Landesmitteln als Ko-Finanzierungsmitteln eine jährliche Ausstattung des Bundes zu erlangen – siehe Drs. 7/5473. Freie und nicht benötigte (weil ungebundene) Mittel „erwirtschafteten“ im Sondervermögen in den Jahren 2021 und 2022 Verwahrentgelte von zuletzt 78.000 Euro monatlich – Drs. 7/5473. Bei Rückführung der Gelder in den Kernhaushalt fallen diese Kosten nicht an – siehe Drs.7/5473. Die freien Mittel können im Liquiditätsmanagement des Kernhaushaltes bessere Dienste leisten. Sie sind daher in den Kernhaushalt zurückzuführen und können gegebenenfalls in den kommenden Jahren bei einem dargestellten Bedarf im Wirtschaftsplan des Sondervermögens wieder zugeführt werden.