Zu 1. Mit dem HH 2022 wurde erstmals ein Förderprogramm in der Titelgruppe 74 bis 4. ausgebracht. Es wurde geschaffen, um Maßnahmen zu fördern, die die anderen lnklusionsförderungen des Landes (angesiedelt in EP 08 und EP 10 – inkl. Sondervermögen Wohnungsbau) nicht abbilden können. Eine Analyse der ausgereichten Förderungen 2021 zeigt allerdings, dass von 14 Förderungen im Gesamtumfang von 670.381 Euro zum Großteil den barrierefreien Zugang zu Wohnungen zum Zweck hatten. Derartige Fälle sind kein Grund, im Kapitel 10 07 ein zusätzliches Förderprogramm anzusiedeln, da dieser Zweck bereits anderweitig gefördert wird: .Das Sondervermögen ,,Thüringer Wohnungsbauvermögen“ verfügt über ausreichende Mittel zum gleichen Zweck. Gleiche Programme werden ebenfalls von der TAB betreut. Das hier ausgebrachte Förderprogramm soll daher für 2023 in den EP 10 umgesetzt werden. Damit entfallen hier 357.000 Euro Verwaltungskosten der Fördermittelvergabe durch die TAB (siehe Titel 53874) und zudem zwei Besoldungsstellen, die seit der Einführung des Programms geschaffen wurden (2023 eine A 14er Stelle geplant). Auch der Thüringer Rechnungshof mahnt an, dass Doppelbefassungen in Fördermittelangelegenheiten zu verhindern und die Durchführung bei nachgeordneten Behörden anzusiedeln seien.
Die Ausgaben für die Koordinierungsstelle für Kommunen zur Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention sind bei Streichung der Titelgruppe 7 4 umzusetzen in den Titel 68401 (68474 wird 68401 = haushaltsneutral).
Zu 5. Die Titelgruppe betrifft die Grundsteuerreform, die 2023 abgeschlossen werden soll.
Ab 01.02.2023 werden die bis dahin nicht erklärungswilligen Steuerpflichtigen in Erklärungsverzug geraten und es werden Verspätungszuschläge anfallen. Der Ansatz dieser Position ist sachgerecht. Die Mehreinnahmen sollen für Fortbildungsmaßnahmen in der Finanzverwaltung bei TGr. 63 verwendet werden (siehe Titel 52563 und hier unter Nr. 6 dieses Antrags).

Zu 6. Die Titelgruppe 63 betrifft die Grundsteuerreform, die 2023 abgeschlossen werden soll. Die Sachkenntnisse der Bearbeiter der Grundsteuerreform sind erkennbar dem Arbeitsanfall nicht gewachsen. Hier besteht dringender Schulungsbedarf hinsichtlich des Inhalts der beiden Anwendungserlasse und zum Bewertungsgesetz. Bei den Nachschulungen sind auch die Beschäftigten der Rechtsbehelfsstellen zu schulen.
Zu 7. Die Kürzung der institutionellen Förderung auf das Ist-Niveau 2021 erfolgt als Konsequenz aus den Feststellung·en des Landesrechnungshofs auf Seiten 69 ff. des Jahresberichts 2022 (Drs. 7/6489).
Zu 8. Bis zum Abschluss der von der Landesregierung angekündigten Evaluierung der Feststellungen des Landesrechnungshofs durch das TMWWDG, insbesondere die nachgewiesene Fördermittelverschwendung im investiven Bereich sollten weitere Zuschüsse für Investitionen des Instituts unterbleiben (siehe dazu Drs. 7/6489).
Zu 9. Die einzelnen Planansätze 2023 der Titel der Obergruppe 538 „Beraterkosten und sonstige Dienstleistungen“ scheinen durchweg nicht begründbar, die Summe der HHAnsätze 2023 liegt mit 194.644.500 Euro um 73,9 Mio. Euro über dem Durchschnitt der Jahre 2019-2020. Den Drs. 7/6151 vom 05.08.2022 und 7/6593 vom 27.10.2022 ist zu entnehmen, dass die Thüringer Verwaltung immer mehr dazu übergeht, Aufgaben an Dritte zu übertragen. Dies wäre in Ordnung, wenn es zur Einsparung von Personalkosten geführt hätte, was aber nicht der Fall ist. Höhere Ministerialbeamte werden zunehmend zu Projektverwaltern outgesourcter Aufgaben, statt selbst zu entscheiden. Fragwürdige „Management- und Strategieberatungen“ wie bspw. die in der Drs. 7/3086 erwähnte, lassen jegliche Kostensensibilität der Landesregierung in dieser Titelgruppe vermissen. Das Maß der in Anspruch genommenen Beratungsleistungen ist auf ein Mindestmaß zurückzufahren. Bei ausbleibendem Erfolg bzw. Nichterfüllung von Beratungsleistungen (wie bspw. bei der Thematik der Rückeingliederung des Maßregelvollzugs mit bisher 750.000 Euro Beratungskosten oder bei zahlreichen gescheiterten IT-Projekten) ist auf eine
konsequente Erfolgskontrolle und bei Vertragsverletzungen auf Rückforderung der Honorare innerhalb der Verjährungsfristen zu achten. Mit diesem Antrag werden die Kosten an das Niveau der Vorjahre angepasst, Ziel für die künftige Haushaltsgestaltung muss es aber sein, Kompetenz in den Ministerien und
nachgeordneten Behörden selbst vorzuhalten oder auf einen Stab an Beratern und Dienstleistern zurückzugreifen. Beides gleichzeitig zu verfolgen, bedeutet letztlich eine Verschwendung von Steuergeldern.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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