Zu 1. Unter dem vorgeblichen Zweck der ,,Antidiskriminierung“ und „Vielfaltsgestaltung“ sowie zur Förderung der Akzeptanz von LSBTIQ* (u.a. LSBTIQ*-
Koordinierungsstelle, Queeres Zentrum) werden hier „zivilgesellschaftliche“ Vereine/Verbände (sogenannte NGOs) gefördert, welche eine gegen den
politischen Pluralismus gerichtete politische Ideologie vertreten, diese verbreiten, gegen politisch Andersdenkende agieren und Kinder bzw. Jugendliche
indoktrinieren. Derartige antipluralistische Agitation darf nicht mit staatlichen Mitteln finanziert werden.
Zu 2. Politische Parteien werden bereits auskömmlich mit Steuergeldern gefördert. Außerdem haben Stiftungen die Möglichkeit, durch Spenden eigenes Einkommen zu generieren.
Zu 3. Beleidigungen, die nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind, können zur Anzeige gebracht werden. Hierzu bedarf es keiner weiteren
Beratungsstellen oder Präventionsprojekte. Eine Förderung von Beratung gegen sogenannte „Hatespeech“ ist nicht erforderlich.
UT 200: Bei dem die „unabhängige Antidiskriminierungsberatungs- und -fachstelle“ betreibendem Verein „thadine e.V.“ handelt es sich nicht um eine unabhängige, sondern erkennbar um eine von der rot-rot-grünen Landesregierung abhängige und politisch nicht neutral arbeitende „Beratungsstelle“. Die Förderung einer derartigen
Struktur widerspricht der rechtsstaatlich gebotenen staatlichen Neutralität. Der Verein, der keine Mitgliedsbeiträge erhebt, erhält eine staatliche Vollfinanzierung (institutionelle Förderung), hat aber wiederholt keine Wirtschaftspläne vorgelegt, womit gegen § 11 Absatz 2 Thüringer Haushaltsgesetz 2022 und auch gegen den Entwurf des Haushaltsgesetzes 2023 verstoßen wird.
Mittel für die Durchführung einer möglicherweise stattfindenden vorzeitigen Landtagswahl 2023.
Das im Kapitel „Jugend“ abgebildete Programm der TGr 82 „Thüringer Landesprogramm für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit“ führte mit einem
Volumen von mehr als 5 Mio. Euro in der Vergangenheit zu Doppelförderungen; das Programm ist auf Landesebene entbehrlich und wird daher gestrichen.
Mit der Nummer 11 dieses Antrags werden die Bundesmittel i.H.v. 1.030.000 Euro ungeachtet der übrigen Ausgabenstreichungen in TGr. 82 an die Kommunen weitergegeben, da die Integration lntegrationswilliger und der Ausschluss von Doppelförderung dort am besten gewährleistet sind.
Jugendförderung muss allgemein bleiben und darf weder einseitig weltanschaulich ausgerichtet sein noch Klientelförderung für Migranten darstellen. Integration muss Integration in die überlieferte Kultur und Lebenswelt Thüringens sein, die für jeden offen ist und am besten vor Ort gelingt.
Politische Bildung in einer freiheitlichen pluralistischen Gesellschaft muss auch im Rahmen der Erwachsenenbildung die freie und mündige Urteilsbildung der Bürger zum Ziel haben, die nur auf der Basis einer prinzipiell pluralistischen, neutralen Informationsvermittlung erfolgen kann. Entsprechende Bildungsarbeit muss daher allgemein und (partei-) politisch neutral bleiben, darf nicht auf die Bekämpfung unliebsamer, etwa oppositioneller Meinungen abheben, keine
Regierungspropaganda und keine Klientelförderung sein. Ein großer Teil der mit diesem Untertitel finanzierten Projekte weckt Zweifel daran, dass hier eine neutrale und sachliche politische Erwachsenenbildung gefördert wird. Vielmehr ist angesichts beispielsweise von einschlägigen VHS-Programmen zu befürchten, dass die hier geförderten Projekte der politischen Indoktrination und der Etablierung betreuten Denkens unter dem Deckmantel der politischen Bildungsarbeit dienen. Für derartige Zielsetzungen dürfen Steuergelder nicht ausgegeben werden.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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