Im Anschluss an die Beantwortung der Kleinen Anfrage 7/3891 in Drucksache 7/6711 und der Mündlichen Anfrage in Drucksache 7/6796 in der
97. Sitzung des Thüringer Landtags ergeben sich weitere Fragen zum Thema.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wurde bei der Bewilligung und der dafür vorher durchgeführten Prüfung der notwendigen Zuwendungsvoraussetzungen nur die vom Landrat des Landkreises Hildburghausen unterzeichnete rechtsverbindliche Erklärung über das angegebene Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen von der Landesbehörde herangezogen und wenn ja, warum?
2. Auf welcher Grundlage kann die zuständige Landesbehörde die Prüfung der notwendigen Zuwendungsvoraussetzungen nur auf Grundlage einer rechtsverbindlichen Erklärung eines Landrats respektive Kommunalvertreters vornehmen oder ist eine parallele Prüfung des Landes verpflichtend und wenn diese Prüfung verpflichtend ist, wieso fand sie nicht statt?
3. Wenn im Vorfeld der Bewilligung der Zuwendungen bei der Prüfung der notwendigen Zuwendungsvoraussetzungen von der Landesbehörde nicht nur die vom Landrat unterzeichnete rechtsverbindliche Erklärung über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen herangezogen wurde, wann, wie und mit welchem Ergebnis hat die zuständige Landesbehörde die Zuwendungsvoraussetzungen parallel ihrerseits überprüft?
4. Wann lag der Landesbehörde die rechtsverbindliche Erklärung des Landrats vor?
5. Wieso fanden die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sowie andere naturschutzrechtliche Prüfungen, die zu den genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne der Nummer 4.3 der Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung des kommunalen Straßenbaus zählen, sowie das Planfeststellungsverfahren in diesem Fall nicht statt?

6. Wurden die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung und das Planfeststellungsverfahren in der rechtsverbindlichen Erklärung des Landrats als erfolgt oder noch ausstehend angegeben und wenn nein, gab es diesbezüglich Rückfragen der Landesbehörde an den Landkreis/Landrat?
7. Wurde der Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 4. März 2019 zur Zuordnung der Grundstücke von der Landesbehörde verlangt und/oder geprüft und wurde darin vermerkt, dass nicht umgewidmete Strecken der Werrabahn betroffen sind?
8. Welche Widersprüche im Zusammenhang mit dem Bau der K 530 gab es seitens des Landkreises Hildburghausen/des Landrats und
wie ist der Stand dieser Widersprüche/Verfahren?
9. Wurde die Werrabahnstrecke auf Thüringer Gebiet auch an anderen Standorten überbaut oder erfuhr sie trotz nicht vorhandener Umwidmung eine Veränderung, wenn ja, wie und wo und auf welcher Grundlage? Wer hat die entsprechende Überbauung wann beantragt und beschieden? Gab es in diesen Fällen Landeszuwendungen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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