Wie aus den Antworten der Landesregierung (unter anderem Drucksache 7/7046) auf eine Vielzahl von Kleinen Anfragen Abgeordneter der Fraktion der CDU zu abgelehnten Ausbildungslehrgängen an der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule (TLFKS) von Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren bei allen kreisfreien Städten und Landkreisen in Thüringen hervorgeht, besteht für Angehörige Freiwilliger Feuerwehren in Thüringen ein nicht ausreichend durch die TLFKS abgedeckter Ausbildungsbedarf, unter anderem für Gruppen- und Zugführer sowie Leiter einer Feuerwehr. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) als Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes über den
Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz – ThürBKG) regelt, dass die Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Angehöriger Freiwilliger Feuerwehren in Thüringen an der TLFKS, einer gleichwertigen Einrichtung oder als Außenlehrgang an der TLFKS durchgeführt wird. Da unter anderem in an Thüringen angrenzenden Bundesländern, wie etwa in Hessen an der dortigen Hessischen Landesfeuerwehrschule, freie Ausbildungskapazitäten für die Lehrgänge Gruppenführer und Leiter einer Feuerwehr bestehen, liegt es nahe, diese Kapazitäten auch für ehrenamtliche Angehörige Freiwilliger Feuerwehren in Thüringen, zumindest für Gemeinden aus Landkreisen, die unmittelbar an das Bundesland Hessen angrenzen, zu nutzen. Zudem bietet die Hessische Landesfeuerwehrschule im Gegensatz zur TLFKS Gruppenführerlehrgänge auch online in Form des E-Learning an. Die für die Ausbildung heranzuziehenden Feuerwehrdienstvorschriften und DIN-Normen sind bundesweit gleich.
Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist nach § 53 Abs. 1 ThürBKG in Verbindung mit § 118 Abs. 3 und 5 der Thüringer Kommunalordnung oberste Aufsichtsbehörde für den Katastrophenschutz in Thüringen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Sind Landesfeuerwehrschulen anderer Bundesländer als gleichwertige Einrichtungen im Sinne des § 12 Abs. 2 ThürFwOrgVO für eine Ausbildung als Gruppen- und Zugführer sowie Leiter einer Feuerwehr Angehöriger Freiwilliger Feuerwehren in Thüringen anzusehen?
Falls die Frage mit Nein beantwortet wird, aus welchen Rechts- und Sachgründen nicht?

2. Ist von der Landesregierung bereits eine Abfrage freier Kapazitäten für eine Ausbildung als Gruppen- und Zugführer sowie Leiter einer Feuerwehr an Landesfeuerwehrschulen benachbarter Bundesländer zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten für Angehörige Freiwilliger Feuerwehren in Thüringen erfolgt? Wenn die Frage mit Ja beantwortet wird, bei welchen Bundesländern und mit welchem Ergebnis?
3. Beabsichtigt die Landesregierung, freie Ausbildungskapazitäten von Landesfeuerwehrschulen anderer Bundesländer zum Ausgleich mangelnder Kapazitäten der TLFKS bei der Ausbildung als Gruppen- und Zugführer sowie Leiter einer Feuerwehr von Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren in Thüringen zu nutzen?
4. Wie lange dauert es nach Auffassung der Landesregierung, bis der derzeitige Bedarf an Ausbildungen zum Gruppen- und Zugführer sowie Leiter einer Feuerwehr von Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren in Thüringen durch die TLFKS gedeckt ist?
5. Ist durch die Landesregierung beabsichtigt, Ausbildungslehrgänge an der TLFKS auch online in Form des E-Learning anzubieten? Falls die Frage mit Ja beantwortet wird, wann ist das beabsichtigt und welche Ausbildungslehrgänge betrifft das dann?
6. Falls Frage 5 mit Nein beantwortet wird, welche Rechts- und Sachgründe sprechen nach Auffassung der Landesregierung bei Ausbildungslehrgängen der TLFKS gegen die Form des E-Learning?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache

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