Wie einer Presseveröffentlichung der Ostthüringer Zeitung (OTZ) am 24. Dezember 2022 zu entnehmen war, hat die Verbandsversammlung des ZASO eine Erhöhung der Benutzungsgebühren für die Abfallbeseitigung in seinem Verbandsgebiet mit Gebührensteigerungen bis zu knapp 50 Prozent beschlossen. In der Presseveröffentlichung wird weiter ausgeführt, dass der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt als Verbandsmitglied des ZASO die Festgebühren ab dem vierten Kind übernimmt.
Der Kreistag des Saale-Orla-Kreises wurde indes weder vom Landrat noch vom ZASO über die Erhöhung der Benutzungsgebühren für die Abfallbeseitigung in seinem Verbandsgebiet vorab unterrichtet, sodass er ihm nach § 30 Abs. 2 Satz 5 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) zukommende Befugnisse nicht wahrnehmen konnte.
Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 und § 23 Abs. 1 ThürKGG in Verbindung mit § 118 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung oberste Rechtsaufsichtsbehörde über den ZASO sowie die Landkreise Saalfeld-Rudolstadt und Saale-Orla-Kreis.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Sind der ZASO und/oder die Landräte des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt und des Saale-Orla-Kreises als gesetzliche Vertreter ihrer Gebietskörperschaft und geborene Verbandsräte des ZASO verpflichtet, die Kreistage der Verbandsmitglieder Landkreis Saalfeld-Rudolstadt und Saale-Orla-Kreis unter Beachtung des § 30 Abs. 2 Satz 5 ThürKGG vor einer Erhöhung der Benutzungsgebühren für die Abfallbeseitigung durch den ZASO zu unterrichten?
2. Falls Frage 1 mit Nein beantwortet wird, aus welchem Rechtsgrund hat eine vorherige Unterrichtung der Verbandsmitglieder bei Sachverhalten wie massiven Gebührenerhöhungen, die ihre und die Interessen der dort lebenden Einwohner betreffen, nicht zu erfolgen?
3. Unter welchen Voraussetzungen und wie können nach Auffassung der Landesregierung kommunale Organe wie Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag ihre Befugnisse nach § 30 Abs. 2 Satz 5 ThürKGG wahrnehmen?

4. Wurde die geänderte Abfallgebührensatzung des ZASO bereits vom Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) geprüft sowie eingangsbestätigt und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
5. Wie hoch fällt die Erhöhung der Benutzungsgebühren für die Abfallbeseitigung im Verbandsgebiet des ZASO ab wann tatsächlich aus (bitte Aufgliederung nach Haushaltsgrößen und Gegenüberstellung der bisherigen Gebührensätze hierfür)?
6. Auf welcher Rechtsgrundlage ist der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt als Verbandsmitglied des ZASO befugt, Benutzungsgebühren für die
Abfallbeseitigung zu subventionieren und in welcher Form und Höhe ist dies seit wann erfolgt beziehungsweise erfolgt dies?

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