Am 13. Januar 2023 veröffentlichte die Pressestelle der Landespolizeidirektion in dem sozialen Netzwerk Twitter einen Beitrag, dass die Thüringer Polizei seit der Nominierung der künftigen designierten Ministerin für Migration, Justiz und Verbraucherschutz „eine Vielzahl von rassistischen und beleidigenden Kommentaren in den sozialen Netzwerken“ mit Bezug auf diese Nominierung verzeichnete.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele strafrechtlich relevante Vorfälle der im Eingangssachverhalt beschrieben Art verzeichnete die Thüringer Polizei mit Tatzeit zwischen dem 9. Januar 2023 und dem 13. Januar 2023, 12.54 Uhr (tagesgenaue Gliederung nach sozialem Netzwerk und kurzer anonymisierter Beschreibung der strafrechtlichen Relevanz)?
2. Wie viele Vorfälle der im Eingangssachverhalt beschrieben Art, bei der keine strafrechtliche Relevanz vorlag, verzeichnete die Thüringer Polizei in der Zeit zwischen dem 9. Januar 2023 und dem 13. Januar 2023, 12.54 Uhr (tagesgenaue Gliederung nach sozialem Netzwerk und kurzer anonymisierter Beschreibung, warum der Vorfall zwar polizeilich beachtet, eine strafrechtliche Relevanz jedoch ausgeschlossen wurde)?
3. Begründet die Summe der beiden Antworten zu den Fragen 1 und 2 den Tweet der Landespolizeidirektion oder gab es weitere Gründe?
Falls ja, welche einzelnen Gründe waren das und was hat sich zugetragen?
4. Wieso schreibt die Pressestelle der Landespolizeidirektion am 13. Januar 2023, um 12.54 Uhr von einer „Vielzahl“ relevanter Kommentare, wenn bis dahin laut einer Anmerkung lediglich ein einziger derartiger Kommentar die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten hätte?
5. Wie viele strafrechtlich relevante Vorfälle der im Eingangssachverhalt beschriebenen Art verzeichnete die Thüringer Polizei mit Tatzeit nach
dem 13. Januar 2023, 12.54 Uhr (wöchentliche Gliederung nach sozialem Netzwerk und kurzer anonymisierter Beschreibung der strafrechtlichen Relevanz)?
6. Wie viele Vorfälle der im Eingangssachverhalt beschriebenen Art, bei der keine strafrechtliche Relevanz vorlag, verzeichnete die Thüringer Polizei nach dem 13. Januar 2023, 12.54 Uhr (wöchentliche Gliederung nach sozialem Netzwerk und kurzer anonymisierter Beschreibung, warum der Vorfall zwar polizeilich beachtet, eine strafrechtliche Relevanz jedoch ausgeschlossen wurde)?
7. Wann überschreitet ein rassistischer Kommentar in den sozialen Netzwerken nach Ansicht der Landesregierung die Schwelle zur Strafbarkeit?
8. Wann und unter welchen Voraussetzungen ist ein Kommentar in den sozialen Netzwerken nach Ansicht der Landesregierung zwar rassistisch aber nicht strafbar?
9. Wann überschreitet ein beleidigender Kommentar in den sozialen Netzwerken nach Ansicht der Landesregierung die Schwelle zur Strafbarkeit?