Im „Verfassungsschutzbericht 2021“ einer Abteilung bei dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist auf Seite 20 in Bezug auf
einen Beitrag des Landessprechers der AfD Thüringen zu lesen: „Abschließend wird nochmals die tatsächliche Position zum Gewaltverzicht nahegelegt: ‚Und so tragen ausgerechnet unsere Toleranz, unsere Friedfertigkeit und die mangelnde Konsequenz erst zum Entstehen der abgrundtiefen Verachtung bei, die uns nun in Form von Morden entgegenschlägt.‘ Neben einem zutiefst rassistischen Menschenbild wird hier implizit Gewalt als Mittel bejaht.“
Der innenpolitische Sprecher der Landtagsfraktion der AfD hat sich als zuständige Person für diesen Themenbereich am 8. April 2020 wie folgt geäußert: „Jegliche Form von politisch motivierter Gewalt muss endlich mit allen dem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpft werden!“ Am 13. Oktober 2021 veröffentlichte die Fraktion der AfD als Pressemeldung und auf der Facebookseite den Text: „AfD unterstützt Kampf gegen jede Form von Extremismus vorbehaltlos!“ Und am 8. Dezember 2022 veröffentlichte die Fraktion der AfD als Pressemeldung und auf der Facebookseite folgenden Text: „Jeder einzelne Abgeordnete der AfD-Fraktion steht uneingeschränkt gegen jede Art von Extremismus und gegen Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung.“ Diese Zitate stellen nur eine geringe Auswahl von Zitaten dar, in denen sich Funktions- oder Mandatsträger der AfD Thüringen gegen Gewalt stellen. Die Zustimmung und Verbreitung dieser Positionen ist durch die zahlreichen Teilungen dieser und weiterer Beiträge auf Seiten von Untergliederungen des Landesverbands belegbar.
Ich frage die Landesregierung:
1. Worin begründet sich in dem Zitat des Eingangssachverhalts konkret der Vorwurf eines „zutiefst rassistischen Menschenbild[s]“?
2. Worin besteht nach Ansicht der Landesregierung ein „zutiefst rassistische[s] Menschenbild“ und wie lässt sich diese Ansicht auf das im Bericht auf Seite 20 zitierte Zitat anwenden?
3. Lässt sich der Teil „[…] unsere Friedfertigkeit […]“ des zitierten Zitats nach Ansicht der Landesregierung auch als Ausdruck der bisher gelebten Friedfertigkeit des Landesverbands der AfD Thüringen und deren (künftigen) Beibehaltung interpretieren?
a) Falls nein, wie wird das ausführlich begründet und gegebenenfalls mit entsprechender Rechtsprechung unterlegt?

b) Falls ja, wie und an welcher Stelle hat diese Interpretation Eingang in den Bericht der Abteilung bei dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales gefunden?
c) Falls die Landesregierung keine Antwort gibt, weil diese in den Bereich der Interpretation fallen würde, warum wird dann der Begriff „Friedfertigkeit“ durch eine Abteilung bei dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales als implizite Bejahung von Gewalt als Mittel interpretiert?
4. Welche entlastenden Zitate von Funktionsträgern der AfD Thüringen wurden vor der Aufnahme des im Eingangssachverhalt dargelegten
Zitats gesichtet und als nicht relevant bezüglich eines „zutiefst rassistischen Menschenbild[s]“ oder der Bejahung von Gewalt als Mittel herangezogen?
5. Wieso wurde trotz entlastend wirkender Positionierungen von Funktions- und Mandatsträgern der AfD Thüringen der vorgenommenen
Wertung Vorrang gegeben (juristisch hergeleitete Begründung)?
6. Weshalb entfalteten solche im Eingangssachverhalt beispielhaft aufgeführten Positionierungen von Funktions- oder Mandatsträgern der AfD Thüringen keine Relevanz im Sinne der Bewertung des Zitats im Bericht der Abteilung bei dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales?

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