„Eine Parteienmitgliedschaft wird bei der polizeilichen Sachbearbeitung nur dann dokumentiert, wenn diese für die Beweisführung im Ermittlungsverfahren von Belang ist, zum Beispiel, wenn eine Person aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer politischen Partei Opfer einer Straftat geworden ist.“ So antwortet das Innenministerium auf eine Kleine Anfrage zum Thema „Verstöße gegen das Waffenrecht“ des innenpolitischen Sprechers der AfD-Fraktion Thüringen, Ringo Mühlmann (Drs. 7/6916). Er hatte strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Waffenrecht durch Mitglieder des thüringischen AfD-Landesverbands seit dem Jahr 2013 beim Innenministerium abgefragt.
Unter dem Terminus „Verstöße gegen das Waffenrecht“ werden demzufolge in der Polizeilichen Kriminalstatistik „Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffengesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz“ grundsätzlich anonymisiert, d.h. ohne personenbezogene Daten der Tatbeteiligten erfasst. Daten zur Parteienmitgliedschaft werden demnach grundsätzlich nicht erfasst.
Mühlmann konstatiert:
„Trotz keinerlei vorliegenden Erkenntnissen zu waffenrechtlichen Verstößen von Parteimitgliedern des AfD-Landesverbands Thüringen unterlässt es Innenminister Georg Maier nicht, die Thüringer AfD-Mitglieder öffentlich zu kriminalisieren und als ‚rechtsextreme Waffenbesitzer‘ zu verunglimpfen. Die Antworten des Innenministeriums verdeutlichen, dass für die negative Zuschreibung keine Grundlage gegeben ist und die Konnotation offenbar genauso politisch motiviert, wie der Verfassungsschutz politisch missbraucht wird. Für den Innenminister ist offenbar eine pauschale und politische Bewertung ausreichend, auch ohne Straftaten AfD-Mitgliedern die Waffen zu entziehen.“