Einem Medienbericht der Thüringischen Landeszeitung aus dem Jahr 2015 zufolge gab es in Mühlhausen einen Fall, in dem einem Eigentümer der Zutritt zu seinem Grundstück verwehrt wurde, weil der darunter liegende Kies beziehungsweise die Abbaurechte von der Treuhand verkauft wurden. Dies sei auf die nicht vollständige Angleichung des Bergrechts Ost und West zurückzuführen. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags schreibt in seiner Ausarbeitung WD 5-3000-113/18:
„So ist mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR nach Art. 8 des Einigungsvertrages das Bundesberggesetz (BBergG) grundsätzlich auch im neuen Bundesgebiet in Kraft getreten. Modifikationen für die Überleitung des Bergrechts enthält allerdings Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III des Einigungsvertrages.“
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung über die aktuelle Anzahl der kiesabbauenden Unternehmen in Thüringen und deren Stammsitz/Hauptsitz sowie darüber vor, ob sie Entschädigungen an Grundstückseigentümer gezahlt haben, über die Dauer ihrer jeweiligen Bergbauberechtigungen oder einen möglichen Bestandsschutz?
2. Wie viele der in Frage 1 erwähnten Unternehmen bauen nach Kenntnis der Landesregierung Kies an Standorten ab (bitte Standorte benennen), an denen das Grundstück beziehungsweise die Oberfläche über der Abbaufläche nicht dem Unternehmen gehört (wie im geschilderten Fall)?
3. Wie viele Eigentümer verfügen aktuell in Thüringen über Abbaurechte von Kies, der sich auf ihrem Grundstück beziehungsweise unter der Grundstücksoberfläche befindet?
4. Wie viele ehemalige Kiesabbaugruben gibt es wo in Thüringen und wie viele der Gruben sind zwischenzeitlich mit Wasser (für Brauchwasser, als Angelgebiet et cetera) gefüllt?
5. Wer ist für die Instandhaltung oder für die Absicherung dieser ehemaligen Kiesabbaugruben zuständig und mit welchen Kosten ist dies jährlich verbunden?
6. Sind die Verkäufe der Abbaurechte durch die Treuhand und/oder die Grundabtretung der Abbaurechte für die in Thüringen gegebenen Fälle nach Kenntnis der Landesregierung mit einer Frist versehen und wenn ja, wann läuft diese jeweils aus?

7. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um gegebenenfalls auch rückwirkend Ungleichbehandlungen zwischen Westdeutschland und Ostdeutschland beim Abbau bergfreier Bodenschätze finanziell oder anderweitig abzumildern oder aufzuheben und was hat sie in den vergangenen zehn Jahren diesbezüglich unternommen?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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