Die Gesundheitsfürsorge der Gefangenen ist in den §§ 73 bis 78 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs angelehnt an das Fünfte Sozialgesetzbuch geregelt. Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes sind in der Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Thüringer Justizvollzugseinrichtungen beschrieben. Die Kostenbeteiligung der Gefangenen nach § 73 Thüringer Justizvollzugsgesetzbuches (zum Beispiel Heil- und Hilfsmittel, Sehhilfen, Zahnersatz) ist in einer Verwaltungsvorschrift näher bestimmt.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie hoch waren jeweils die Kosten für die Gesundheitsfürsorge der Gefangenen in den Thüringer Justizvollzugseinrichtungen in den letzten zehn Jahren (aufschlüsseln nach Jahresscheiben und getrennt für jede einzelne Justizvollzugsanstalt angeben)?
2. Wie hoch waren die Kosten für die Arrestierten in der Jugendarrestanstalt Arnstadt in den letzten zehn Jahren (aufschlüsseln nach Jahresscheiben)?
3. Wie hoch waren die Kosten des Medizinischen Dienstes in den Thüringer Justizvollzugseinrichtungen in den letzten zehn Jahren (aufschlüsseln nach Jahresscheiben und nach Aufgabenbereich)?
4. Wie hoch war die Beteiligung der Gefangenen an den Gesundheitskosten im Justizvollzug in Thüringen in den letzten zehn Jahren (aufschlüsseln nach Jahresscheiben)?