Fraktionsmitglieder einer im Stadtrat der kreisfreien Stadt Weimar vertretenen Fraktion wurden nach unserer Kenntnis bei der Besetzung des
Begleitausschusses des Lokalen Aktionsplans in Weimar sowie des Stiftungsrates der Stiftung „Dr. Georg Haar“ vom Oberbürgermeister und
Stadtrat der kreisfreien Stadt Weimar ausgeschlossen. Der Vorgehensweise des Oberbürgermeisters und des Stadtrates der kreisfreien Stadt
Weimar bei der Besetzung des Stiftungsrates stehen hier sowohl die Bestimmungen der Satzung der Stiftung „Dr. Georg Haar“ als auch die Regelungen der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Weimar und seiner Ausschüsse als Innenrechtsnorm für den Oberbürgermeister als Mitglied des Stadtrates und die Stadtratsmitglieder entgegen. Für die Besetzung des Stiftungsrates der Stiftung „Dr. Georg Haar“ finden § 9 Abs. 1 der Satzung der Stiftung „Dr. Georg Haar“ und § 3 Abs. 2 Satz 7 und 8 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Weimar und seiner Ausschüsse, wonach den im Stadtrat vertretenen Fraktionen aufgrund des hier vorgeschriebenen Proporzverfahrens nach d’Hondt Sitze im Aufsichtsrat der Stiftung zukommen, Rechtsanwendung.
Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist nach § 118 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung oberste Rechtsaufsichtsbehörde
über die kreisfreien Städte in Thüringen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Nach welchem Verfahren wurde der Begleitausschuss des Lokalen Aktionsplans in Weimar wann und wie mit Vertretern des Stadtrates der kreisfreien Stadt Weimar besetzt?
2. Welche Vertreter des Stadtrates der kreisfreien Stadt Weimar und weiterer Träger/Einrichtungen gehören dem Begleitausschuss des Lokalen Aktionsplans in Weimar seit wann an (bitte namentliche Aufstellung der Mitglieder des Begleitausschusses und Bezeichnung der sie entsendenden Träger/Einrichtungen und des Stadtrates der kreisfreien Stadt Weimar)?
3. Nach welchem Verfahren wurde der Stiftungsrat der Stiftung „Dr. Georg Haar“ Weimar wann und wie mit Vertretern des Stadtrates der kreisfreien Stadt Weimar besetzt?
4. Unterliegt der Stadtrat der kreisfreien Stadt Weimar bei Verfahren zur Besetzung von Mitgliedern von Aufsichtsgremien dem Grundsatz der und einer Pflicht zur Organtreue?

5. Beabsichtigt die Landesregierung bei (Wahl-)Verfahren zur Besetzung von Mitgliedern von Aufsichtsgremien durch den Stadtrat der kreisfreien Stadt Weimar ein hierfür geltendes Proporzverfahren nach d’Hondt mit rechtsaufsichtlichen Maßnahmen durchzusetzen und falls die Frage mit Nein beantwortet wird, warum nicht?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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