In den Antworten zu den Kleinen Anfragen 7/4047 (siehe Drucksache 7/7342) und 7/4064 (siehe Drucksache 7/7348) sind unterschiedliche polizeiliche Aufbewahrungsfristen vermerkt. In beiden Anfragen ging es in den Fragen 2 jeweils um die mögliche Suche nach einem Versammlungsleiter des Corona-Protests in Form eines Spaziergangs. Bei beiden als Versammlung eingestuften Spaziergängen wurden durch die Polizei Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dennoch ist in der Antwort zur Anfrage 7/4047 eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren vermerkt und in der Antwort zu Anfrage 7/4064 eine Aufbewahrungsfrist von zehn
Jahren. Ein solcher Unterschied ist bei weiteren Anfragen erkennbar.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wodurch entsteht die erhebliche Differenz der Aufbewahrungsfristen und wie begründet die Landesregierung diese?
2. Falls es sich um einen Fehler handelt, wodurch entstand der Fehler und wie wird künftig eine korrekte Angabe in allen Antworten zu parlamentarischen Anfragen sichergestellt?
3. Falls es sich um einen Fehler handelt, in welchen weiteren Antworten zu parlamentarischen Anfragen wurden fehlerhafte Aufbewahrungsfristen angegeben, wie und bis zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Korrektur der Antworten der Landesregierung?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache