Ich frage die Landesregierung:
1. Nutzt die weisungsgebundene Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ Fake-Accounts in sozialen Netzwerken und/oder Chatgruppen und falls ja, jeweils seit wann und jeweils in welchen Phänomenbereichen?
2. Gibt es interne mündliche und/oder schriftliche Handlungsanweisungen, Vorgaben, Vermerke oder Ähnliches zur Nutzung von Fake-Accounts durch die weisungsgebundene Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ in sozialen Netzwerken und/oder Chatgruppen und welchen Inhalts sind diese?
3. Gibt es entsprechende Fake-Accounts, die (auch) privat, also im Zweipersonenverhältnis, mit Unbeteiligten genutzt werden?
4. Wie grenzt die weisungsgebundene Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ hier die private von der dienstlichen Tätigkeit et cetera ab?
5. Wie viele Fake-Accounts in sozialen Netzwerken und/oder Chatgruppen werden maximal von einer Person betreut?
6. Ist den jeweiligen Betreuern derartiger Accounts in der weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ bekannt, welche weiteren Fake-Accounts in sozialen Netzwerken und/oder Chatgruppen von anderen Mitarbeitern der weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ betreut werden, oder besteht die Gefahr, dass unbemerkt über Fake-Accounts mit anderen Fake-Accounts kommuniziert wird und wie wird das begründet?
7. Wie wird ausgeschlossen, dass mittels thüringischer dienstlicher Fake-Accounts mit dienstlichen Fake-Accounts des Bundes und/oder anderer Länder kommuniziert wird?
8. Wurden nach Abschluss von einzelnen Fake-Aktivitäten bereits Betroffene über den Einsatz der nachrichtendienstlichen Mittel informiert (vergleiche auch § 18 Thüringer Verfassungsschutzgesetz -ThürVerfSchG-)?

9. Werden die Aktivitäten der Fake-Accounts, die gegebenenfalls mehrere Fake-Einträge und Gespräche pro Minute beinhalten können, dokumentiert, wenn ja von wem und wie?
10.Wie wird gerade in Chats die Pflicht zur Aktenvollständigkeit und fortlaufenden Dokumentation gemäß § 10 Abs. 8 ThürVerfSchG gewahrt?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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